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Amtliche Schlachttieruntersuchung bei Hausschlachtung durchführen

Mecklenburg-Vorpommern 99110035058001, 99110035058001 Typ 2b

Inhalt

Leistungsschlüssel

99110035058001, 99110035058001

Leistungsbezeichnung

Amtliche Schlachttieruntersuchung bei Hausschlachtung durchführen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2b

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

Tierhaltung und Tierschutz (110)

Verrichtungskennung

Durchführung (058)

Verrichtungsdetail

amtliche Schlachttieruntersuchung

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

26.04.2022

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern

Teaser

Wenn Sie Haustiere oder als Farmwild gehaltene Huftiere außerhalb eines zugelassenen Schlachthofes schlachten möchten, müssen Sie sich bei verschiedenen öffentlichen Stellen anmelden.

Volltext

Wer Haustiere oder als Farmwild gehaltene Huftiere außerhalb eines zugelassenen Schlachthofes für den eigenen häuslichen Verbrauch schlachten oder töten will, hat das jeweilige Tier bei der zuständigen Behörde: 

  • zur amtlichen Schlachttieruntersuchung anzumelden, wenn der Verfügungsberechtigte unmittelbar vor der beabsichtigten Schlachtung eine Störung des Allgemeinbefindens des Tieres festgestellt hat, die nicht auf einen unmittelbar zuvor eingetretenen Unglücksfall zurückzuführen ist, 
  • zur amtlichen Fleischuntersuchung anzumelden und 
  • im Falle von Schweinen, Pferden oder anderen Huftieren, die Träger von Trichinen sein können, zur amtlichen Untersuchung auf Trichinen anzumelden. 
  • Die Anmeldung hat unter Angabe des in Aussicht genommenen Zeitpunktes der Schlachtung oder Tötung zu erfolgen.

Erforderliche Unterlagen

keine

Voraussetzungen

Sachkunde für das Betäuben von Wirbeltieren (Tierschutz)

Kosten

Kostenverordnung für Amtshandlungen der Veterinärverwaltung (Veterinärverwaltungskostenverordnung – VetKostVO M-V)
 5,00 - 50,00 EUR Gebührennummer 1.3.1.2.7 Hausschlachtung
 1,00 - 10,00 EUR Gebührennummer 1.3.1.2.8 Trichinenuntersuchung

Verfahrensablauf

Wer Haustiere oder als Farmwild gehaltene Huftiere außerhalb eines zugelassenen Schlachthofes für den eigenen häuslichen Verbrauch schlachten oder töten will, hat das jeweilige Tier bei der zuständigen Behörde: 

  • zur amtlichen Schlachttieruntersuchung anzumelden, wenn der Verfügungsberechtigte unmittelbar vor der beabsichtigten Schlachtung eine Störung des Allgemeinbefindens des Tieres festgestellt hat, die nicht auf einen unmittelbar zuvor eingetretenen Unglücksfall zurückzuführen ist, 
  • zur amtlichen Fleischuntersuchung anzumelden und 
  • im Falle von Schweinen, Pferden oder anderen Huftieren, die Träger von Trichinen sein können, zur amtlichen Untersuchung auf Trichinen anzumelden. 
  • Die Anmeldung hat 3 Tage vor der Schlachtung unter Angabe des in Aussicht genommenen Ortes und Zeitpunktes der Schlachtung oder Tötung zu erfolgen.

Bearbeitungsdauer

unverzüglich

Frist

3 Tage vor dem Zeitpunkt der Schlachtung

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

Bei einer Hausschlachtung handelt es sich um eine privat durchgeführte Schlachtung, außerhalb gewerblicher Schlachtstätten, deren Ziel es ist, Fleisch für den menschlichen Verzehr im eigenen Haushalt zu gewinnen. Auch bei der Hausschlachtung ist es unerlässlich, bei den zu schlachtenden Tieren eine amtliche Schlachttier- und Fleischuntersuchung durchzuführen, um eine Gefährdung für Mensch und Tier zu vermeiden. Davon betroffen sind Paarhufer, Rinder, Schweine, Ziegen, Schafe; Einhufer wie Pferde, Kaninchen und Gehegewild, sofern ihr Fleisch für den menschlichen Genuss bestimmt ist.

Ansprechpunkt

Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter der Landkreise und der kreisfreien Hansestadt Rostock

Zuständige Stelle

Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter der Landkreise und der kreisfreien Hansestadt Rostock

Formulare

Formulare: keine
Onlineverfahren möglich: nein
Schriftform erforderlich: ja