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Ausnahmegenehmigung nach BIFVO (Schonzeiten und Mindestmaße) beantragen

Mecklenburg-Vorpommern 99042014006000, 99042014006000 Typ 4a

Inhalt

Leistungsschlüssel

99042014006000, 99042014006000

Leistungsbezeichnung

Ausnahmegenehmigung nach BIFVO (Schonzeiten und Mindestmaße) beantragen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 4a

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Fischerei (042)

Verrichtungskennung

Genehmigung (006)

SDG Informationsbereiche

  • Vorschriften für und Anforderungen an Erzeugnisse

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

18.02.2021

Fachlich freigegeben durch

Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei

Teaser

nicht vorhanden

Volltext

Berufsfischer, die in den Binnengewässern zum Zwecke der künstlichen Vermehrung oder aus Gründen des Bestandsaufbaus untermaßige Fische oder Fische während der Schonzeit fangen wollen, benötigen eine Ausnahmegenehmigung
 

Erforderliche Unterlagen

Antrag zum Fang untermaßiger Fische oder von Fische während der Schonzeit mit Begründung

Voraussetzungen

keine

Kosten

EUR 60,00 bis 250,00

Verfahrensablauf

Schriftlicher Antrag, Prüfung, Erteilung der Genehmigung, Zahlung der Gebühr

Bearbeitungsdauer

i.d.R. 5 Arbeitstage

Frist

keine

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

Berufsfischer, die in den Binnengewässern zum Zwecke der künstlichen Vermehrung oder aus Gründen des Bestandsaufbaus untermaßige Fische oder Fische während der Schonzeit fangen wollen, benötigen eine Ausnahmegenehmigung
 

Ansprechpunkt

Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei M-V – Abt.7

Zuständige Stelle

Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei M-V – Abt.7

Formulare

  • Formulare/Online-Dienste vorhanden: Nein
  • Schriftform erforderlich: Nein
  • Formlose Antragsstellung möglich: Ja
  • Persönliches Erscheinen nötig: Nein