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Befreiung von der Nachweis- und Registerpflicht für Abfallwirtschaftsbeteiligte beantragen

Mecklenburg-Vorpommern 99001024010000, 99001024010000 Typ 2a

Inhalt

Leistungsschlüssel

99001024010000, 99001024010000

Leistungsbezeichnung

Befreiung von der Nachweis- und Registerpflicht für Abfallwirtschaftsbeteiligte beantragen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2a

Begriffe im Kontext

Nachweisverordnung (Synonym), Abfallentsorger (Synonym), Abfallsammler (Synonym), Beförderer (Synonym), Befreiung (Synonym), Sammler (Synonym), Händler (Synonym), Abfallerzeuger (Synonym), Abfallhändler (Synonym), Abfallnachweisverfahren (Synonym), Erzeuger (Synonym), Abfallmakler (Synonym), Nachweispflicht 50 KrWG (Synonym), Entsorger (Synonym), Antrag (Synonym), Abfallbeförderer (Synonym), Registerpflicht 49 KrWG (Synonym), Makler (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Abfall (001)

Verrichtungskennung

Befreiung (010)

SDG Informationsbereiche

  • Recycling und Abfallentsorgung

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

16.10.2023

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern

Teaser

Wenn Sie Abfälle entsorgen oder an Entsorgungsvorgängen beteiligt sind, worüber Sie ordnungsgemäß Nachweise sowie ein Register führen müssen, können Sie bei der zuständigen Behörde eine Befreiung von dieser Nachweis- und/oder Registerpflicht beantragen.

Volltext

Die Nachweis- und Registerpflichten nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) zielen darauf ab, die ordnungsgemäße Entsorgung von Abfällen zu dokumentieren und zu überwachen.

Wenn Ihr Unternehmen gefährliche Abfälle erzeugt, sammelt, befördert oder entsorgt, sind Sie verpflichtet, Nachweise zu führen. Mit den Nachweisdokumenten und in den Registern weisen die Unternehmen, die gefährliche Abfälle erzeugen und die an ihrer Entsorgung beteiligten Unternehmen sowohl untereinander als auch gegenüber den zuständigen Behörden die ordnungsgemäße Entsorgung nach.

Der Registerpflicht unterliegen zusätzlich Unternehmen, die mit gefährlichen Abfällen makeln oder handeln.

Wenn durch die Abfallentsorgung keine Beeinträchtigung des Allgemeinwohls zu befürchten ist, kann die zuständige Behörde eine Befreiung von der Pflicht zur Nachweis- und Registerführung in Teilen oder ganz aussprechen.

Erforderliche Unterlagen

Begründung, warum im konkreten Einzelfall eine Befreiung erteilt werden soll.

Voraussetzungen

Ob eine Befreiung von Nachweis- und Registerpflichten gewährt werden kann, ist eine Ermessensentscheidung der zuständigen Behörde.

Grundsätzlich ist eine Befreiung nur dann möglich, wenn eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit trotz der Befreiung nicht zu befürchten ist. In diesem Zusammenhang ist von der Behörde zu berücksichtigen, dass ein besonders ausgeprägtes öffentliches Interesse an einer möglichst standardisierten und daher ausnahmefreien Nachweis- und Registerführung besteht.

Kosten

nicht vorhanden

Verfahrensablauf

  • Sie stellen den Antrag auf Befreiung bei der zuständigen Behörde samt aller für die Beurteilung des Sachverhalts notwendigen Angaben.
  • Die Behörde bearbeitet Ihren Antrag und entscheidet, ob eine Befreiung in Betracht kommt.
  • Die Entscheidung der Behörde wird Ihnen mitgeteilt.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Vor dem Beginn der Entsorgung, auf die sich die Nachweis- oder Registerpflicht bezieht.

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

  • Widerspruch

Kurztext

  • Nachweis- und Registerpflegepflicht Befreiung
  • Abfallerzeugende, abfallbefördernde sowie abfallsammelnde und sammelentsorgenden Unternehmen von gefährlichen Abfällen sind verpflichtet, die ordnungsgemäße Entsorgung durch die Führung von Nachweisdokumenten nachzuweisen.
  • Darüber hinaus haben diese sowie Makler und Händler oder Maklerinnen und Händlerinnen von Abfällen in einem Register die Entsorgungsvorgänge zu dokumentieren, an denen sie beteiligt waren.
  • Wenn bei Antragstellung alle Voraussetzungen erfüllt sind, kann die Behörde von dieser Nachweis- und Registerpflicht ganz oder in Teilen freistellen. Die Behörde behält sich hierbei das Recht des Widerrufs vor.

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden