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Tierheim: Betriebserlaubnis beantragen

Mecklenburg-Vorpommern 99110015096000, 99110015096000 Typ 2/3b

Inhalt

Leistungsschlüssel

99110015096000, 99110015096000

Leistungsbezeichnung

Tierheim: Betriebserlaubnis beantragen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3b

Begriffe im Kontext

Tierschutzverein (Synonym), Tierschutz (Synonym), Tierasyl (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Tierhaltung und Tierschutz (110)

Verrichtungskennung

Betrieb (096)

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

15.02.2022

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern

Handlungsgrundlage

nicht vorhanden

Teaser

Wer in Deutschland Tiere in einem Tierheim oder einer ähnlichen Einrichtung hält, darf dies nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde tun.

Volltext

Derjenige, der Tiere in einem Tierheim oder einer ähnlichen Einrichtung halten will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Tierheime sind auf Dauer angelegte, nicht auf Gewinnerzielung gerichtete Einrichtungen, die vor allem Heimtiere, z. B. Hunde, Katzen, Meerschweinchen usw. aufgrund von Abgabe, Fund oder Wegnahme aufnehmen.
Eine ähnliche Einrichtung ist gegeben, wenn Sinn und Zweck der Erlaubnispflicht für Tierheime auch für die Erlaubnisbedürftigkeit dieser Einrichtungen spricht. Hierbei kommt es vor allem darauf an, ob diese Einrichtung Aufgaben wahrnimmt, die bei Tierheimen geläufig sind. Zum Beispiel einige Tierpensionen erfüllen diese Kriterien.
Ein "Halten" ist anzunehmen, wenn die Betreuung des Tieres und Pflicht zur Betreuung übernommen wird. Halter im weiten Sinn ist hierbei jede natürliche oder juristische Person, die ständig oder vorübergehend für ein Tier verantwortlich ist oder das Tier tatsächlich versorgt.
Heimtiere sind solche Tiere, die der Mensch insbesondere in seinem Haushalt zu seiner eigenen Freude und als Gefährten hält oder die für diesen Zweck bestimmt sind.
Wer ohne eine entsprechende Erlaubnis ein Tierheim oder eine tierheimähnliche Einrichtung betreibt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Die Ausübung der Tätigkeit kann durch die zuständige Behörde untersagt werden. Die Behörde ist außerdem befugt, die Betriebs- und Geschäftsräume zu schließen.

Erforderliche Unterlagen

  • Schriftlicher Antrag
    Erkundigen Sie sich bezüglich des Antragsformulars bitte bei zuständigen Behörde.

Voraussetzungen

  • Zuverlässigkeit des Antragstellers
  • Führungszeugnis des Antragstellers bzw. der verantwortlichen Person
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister (für Gewerbstätige)
  • Finanzielle Grundlage zur Führung eines Betriebes 
  • Sachkunde des Antragstellers bzw. der verantwortlichen Person (wenn der Antragsteller aufgrund seiner Ausbildung oder seines bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten hat)
    Genaueres hierzu regelt die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes (AVV-TierSchG).
  • Nachweis der Räumlichkeiten

Kosten

Für die Erlaubnis fallen Kosten in Höhe von EUR 25,00 bis 500,00 an.

Verfahrensablauf

Antragsverfahren

Bearbeitungsdauer

Innerhalb von 4 Monaten, je nach Prüfungsumfang auch länger möglich.

Frist

Keine Fristen, aber zwingend vor Ausübung der Tätigkeit.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Wer in Deutschland Tiere in einem Tierheim oder einer ähnlichen Einrichtung hält, darf dies nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde tun. 
  • Die Tätigkeit darf erst dann begonnen werden, wenn die beantragte Erlaubnis erteilt worden ist.
  • Hierzu muss ein schriftlicher Antrag bei der zuständigen Behörde gestellt werden. Hier erfolgt dann eine Prüfung über das Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen.

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Zuständig ist das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt, in deren Bezirk die Tätigkeit ausgeübt wird oder werden soll.

Formulare

Erkundigen Sie sich bitte bei dem zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt.