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Bestimmung zum Sachverständigen für Langzeitlager nach der Deponieverordnung beantragen

Mecklenburg-Vorpommern 99001036260000, 99001036260000 Typ 2a

Inhalt

Leistungsschlüssel

99001036260000, 99001036260000

Leistungsbezeichnung

Bestimmung zum Sachverständigen für Langzeitlager nach der Deponieverordnung beantragen

Leistungsbezeichnung II

Die Bestimmung zum Sachverständigen für Langzeitlager nach der Deponieverordnung beantragen

Leistungstypisierung

Typ 2a

Begriffe im Kontext

Langzeitlager (Synonym), Sachverständige (Synonym), Deponieverordnung (Synonym), Stilllegung (Synonym), Bestimmung (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Abfall (001)

Verrichtungskennung

Bestimmung (260)

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Ja

Fachlich freigegeben am

26.01.2022

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern

Handlungsgrundlage

§ 24 Abs. 2 Deponieverordnung (DepV) in Verbindung mit § 5 Absatz 3 Nr. 1 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG)

Teaser

Wenn Sie als Sachverständige oder Sachverständiger für Langzeitlager nach der Deponieverordnung tätig werden wollen, müssen Sie sich von der zuständigen Behörde dazu bestimmen lassen.

Volltext

Besteht die Besorgnis, dass nach Stilllegung des Langzeitlagers von der Anlage oder dem Anlagengrundstück schädliche Umwelteinwirkungen oder sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können, hat der Betreiber auf Verlangen der zuständigen Behörde durch einen im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde bestimmten Sachverständigen überprüfen zu lassen, ob die Anforderungen nach § 5 Absatz 3 Nummer 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erfüllt sind. Der Sachverständige benötigt eine behördliche Anerkennung zur Ausführung dieser Tätigkeiten.
Verfahren nach dieser Vorschrift können über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden.

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung
  • Schriftlicher formloser Antrag, inklusive Handelsregister-/Gewerberegisterauszug
  • Darstellung der angewandten Kontroll- und Überwachungsmethoden
  • Nachweis der erforderlichen Fachkunde für die auszuübende Tätigkeit
  • Unterlagen zur Glaubhaftmachung der Unabhängigkeit und Zuverlässigkeit (einfaches Führungszeugnis)
  • Beschreibung der gerätetechnischen Ausstattung oder Verträge zur Nutzung fremder Ausrüstungen

Voraussetzungen

Ein Sachverständiger kann bestimmt werden, wenn er über die erforderliche Fachkunde, Unabhängigkeit, Zuverlässigkeit und gerätetechnische Ausstattung verfügt.
Bei der Prüfung des Antrags auf Bestimmung des Sachverständigen stehen Nachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum inländischen Nachweisen gleich, wenn aus ihnen hervorgeht, dass der Antragsteller die betreffenden Anforderungen des Absatzes 2 Satz 1 oder die auf Grund ihrer Zielsetzung im Wesentlichen vergleichbaren Anforderungen des Ausstellungsstaates erfüllt. Entsprechende Nachweise sind der zuständigen Behörde vor Aufnahme der Tätigkeit im Original oder in Kopie vorzulegen. Eine Beglaubigung der Kopie sowie eine beglaubigte deutsche Übersetzung können verlangt werden.

Kosten

  • Die Gebühren werden nach Zeitaufwand berechnet.

Verfahrensablauf

Das Verwaltungsverfahren setzt sich aus folgenden Schritten zusammen:

  • Schriftliche Beantragung zur Prüfung des Antrages durch zuständige Behörde
  • eventuell Nachforderung von Unterlagen
  • Bescheidung-Bekanntgabe des Sachverständigen

Bearbeitungsdauer

Die Prüfung des Antrags auf Bekanntgabe einer Stelle muss innerhalb von drei Monaten abgeschlossen sein; § 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (Genehmigungsfiktion nach Fristablauf) findet Anwendung.

Frist

Das Verfahren zur Bestimmung eines Sachverständigen muss vor Aufnahme der Tätigkeit abgeschlossen sein.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Sachverständiger nach Deponieverordnung Bestimmung
  • Sachverständige, die stillgelegte Langzeitlager kontrollieren wollen, müssen vorher bestimmt werden
  • formloser Antrag an zuständige Behörde des Landes
  • zuständig: Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie (LUNG)

Ansprechpunkt

Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie (LUNG)

Zuständige Stelle

Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie (LUNG)

  • Die Industrie- und Handelskammer Neubrandenburg für das östliche Mecklenburg-Vorpommern, die Industrie- und Handelskammer zu Rostock und die Industrie- und Handelskammer zu Schwerin sind einheitliche Stelle für die Abwicklung des Verfahrens.

Formulare

Formulare: nein
Onlineverfahren: nein
Schriftform erforderlich: ja
Persönliches Erscheinen nötig: nein