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Bestellung eines weisungsbefugten Verantwortlichen zur Einhaltung der Anforderungen des Tierschutzgesetzes Verpflichtung

Mecklenburg-Vorpommern 99110019021000, 99110019021000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99110019021000, 99110019021000

Leistungsbezeichnung

Bestellung eines weisungsbefugten Verantwortlichen zur Einhaltung der Anforderungen des Tierschutzgesetzes Verpflichtung

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Tierschutzgesetz (Synonym), Kuh (Synonym), Großvieh (Synonym), Schwein (Synonym), Nutztierhaltung (Synonym), Pferd (Synonym), Schaf (Synonym), Lebendgewicht (Synonym), Rind (Synonym), Legehennen (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Tierhaltung und Tierschutz (110)

Verrichtungskennung

Verpflichtung (021)

SDG Informationsbereiche

  • Rechte und Pflichten im Bereich der sozialen Sicherheit in der Union (Registrierung als Arbeitgeber, Registrierung von Beschäftigten, Mitteilung über das Ende eines Vertrags eines Beschäftigten, Zahlung von Sozialbeiträgen, Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit Renten)

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Ja

Fachlich freigegeben am

01.10.2021

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern

Teaser

Sie oder Ihre Beschäftigten schlachten, betäuben oder entbluten Tiere gewerblich? Dann müssen Sie aus Tierschutzgründen einen weisungsbefugten Verantwortlichen benennen.

Wer eine Tierhaltung, eine Einrichtung oder einen Betrieb betreibt oder führt, kann im Einzelfall verpflichtet werden, einen weisungsbefugten sachkundigen Verantwortlichen benennen.

Volltext

Wenn Sie

  • als Betreiber einer Schlachteinrichtung oder als Gewerbetreibender im Durchschnitt wöchentlich mindestens 50 Großvieheinheiten schlachten oder
  • Arbeitskräfte bereitstellen, die Schlachttiere zuführen, betäuben oder entbluten,

müssen Sie der zuständigen Behörde einen weisungsbefugten Verantwortlichen für die Einhaltung der Anforderungen des Tierschutzgesetzes benennen.

Gem. § 16 Abs. 4a TierSchG kann derjenige, der u.a. Nutztierhaltungen einschließlich Pferdehaltungen, Einrichtungen, die Tiere gewerbsmäßig transportieren oder in denen Tiere während des Transports ernährt, gepflegt oder untergebracht werden oder Zirkusbetriebe betreibt, durch die zuständige Behörde im Einzelfall verpflichtet werden, einen weisungsbefugten sachkundigen Verantwortlichen für die Einhaltung der Anforderungen des  Tierschutzgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen zu benennen (gilt nicht für Betriebe nach § 11 Erlaubnispflicht).

Erforderliche Unterlagen

Darlegung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Verantwortlichen.

Voraussetzungen

Wenn Sie

  • als Betreiber einer Schlachteinrichtung oder als Gewerbetreibender im Durchschnitt wöchentlich mindestens 50 Großvieheinheiten schlachten oder
  • Arbeitskräfte bereitstellen, die Schlachttiere zuführen, betäuben oder entbluten,

haben Sie der zuständigen Behörde einen weisungsbefugten Verantwortlichen für die Einhaltung der Anforderungen des Tierschutzgesetzes zu benennen.

Im Einzelfall können auch Betreiber folgender Tierhaltungen, Einrichtungen und Betriebe zur Benennung eines weisungsbefugten Verantwortlichen verpflichtet werden:

  • Nutztierhaltungen einschließlich Pferdehaltungen,
  • Einrichtungen, in denen
    • Tierversuche durchgeführt werden,
    • Eingriffe oder Behandlungen an Tieren zur Aus-, Fort- oder Weiterbildung vorgenommen werden,
    • Eingriffe oder Behandlungen an Wirbeltieren zur Herstellung, Gewinnung, Aufbewahrung oder Vermehrung von Stoffen, Produkten oder Organismen vorgenommen werden,
    • Wirbeltieren Organe oder Gewebe zum Zwecke der Transplantation oder des Anlegens von Kulturen oder der Untersuchung isolierter Organe, Gewebe oder Zellen vollständig oder teilweise entnommen werden oder
    • Wirbeltiere zu wissenschaftlichen Zwecken oder zur Aus-, Fort- oder Weiterbildung getötet werden,
    • Einrichtungen und Betriebe,
      • die gewerbsmäßig Tiere transportieren,
      • in denen Tiere während des Transports ernährt, gepflegt oder untergebracht werden,
    • Zirkusbetriebe, die nicht gewerbsmäßig betrieben werden.

Kosten

Es fallen keine Gebühren an.

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

Keine.

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Bestellung eines weisungsbefugten Verantwortlichen zur Einhaltung der Anforderungen des Tieschutzgesetzes Verpflichtung
  • betrifft Schlachtereien oder Betriebe und Ihre Mitarbeiter, die mind. 50 Großvieheinheiten schlachten benötigen Weisungsbefugten Verantwortlichen
  • dient der Einhaltung des Tierschutzgesetzes
  • Wer eine Tierhaltung, eine Einrichtung oder einen Betrieb betreibt oder führt, kann im Einzelfall verpflichtet werden, einen weisungsbefugten sachkundigen Verantwortlichen für die Einhaltung der Anforderungen des Tierschutzgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen zu benennen.

Ansprechpunkt

Bitte wenden Sie sich an die zuständige Kreisverwaltung, die auch für die in ihrem Gebiet liegenden kreisfreien Städte zuständig ist.

Zuständige Stelle

Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter der Landkreise und kreisfreien Städte

Formulare

nicht vorhanden