Dies ist die interne Entwicklungsumgebung des FIM Portals. Bitte nutzen Sie die produktive Umgebung.

Hundehaltung: Befreiung beantragen

Mecklenburg-Vorpommern 99110009010000, 99110009010000 Typ 4b

Inhalt

Leistungsschlüssel

99110009010000, 99110009010000

Leistungsbezeichnung

Hundehaltung: Befreiung beantragen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 4b

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Tierhaltung und Tierschutz (110)

Verrichtungskennung

Befreiung (010)

SDG Informationsbereiche

  • Sonstige Steuern: Zahlung, Sätze, Steuererklärungen

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

06.10.2022

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern

Teaser

Diese Vorschriften gelten nicht für alle Hunde in gleichem Maße, beispielsweise gibt es Ausnahmen für Diensthunde, außerdem für Blinden- und Behindertenbegleithunde sowie für Jagd- und Herdengebrauchshunde.

Volltext

Die Vorschriften der Hundehalterverordnung gelten nicht für alle Hunde in gleichem Maße:

  • Die Verordnung gilt nicht für Blindenführhunde, Behindertenbegleithunde, Hunde des Rettungsdienstes und des Katastrophenschutzes und Diensthunde, die von juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder von fremden Streitkräften gehalten werden.
  • Im Rahmen ihrer jeweiligen Zweckbestimmung dürfen Jagd- und Herdengebrauchshunde außerhalb des befriedeten Besitztums ohne Aufsicht frei laufen gelassen werden. Außerdem dürfen sie im Rahmen ihrer jeweiligen Zweckbestimmung außerhalb des befriedeten Besitztums auch dann ohne Leine und Maulkorb geführt werden, wenn es sich um gefährliche Hunde im Sinne der Verordnung handelt. Im Rahmen ihrer jeweiligen Zweckbestimmung darf eine Person auch mehrere dieser Hunde führen.
  • Die örtliche Ordnungsbehörde kann auf Antrag weitere Ausnahmen zulassen, wenn sichergestellt ist, dass Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden.
  • Hundehalter und Hundeführer, die sich nur vorübergehend (z. B. im Urlaub) in Mecklenburg-Vorpommern aufhalten, sind von der Erlaubnispflicht für das Züchten, Halten und Führen gefährlicher Hunde befreit. Sie haben bei einem Aufenthalt von mehr als einem Monat der örtlich zuständigen Ordnungsbehörde das Mitführen des gefährlichen Hundes und die Dauer des Aufenthaltes anzuzeigen.

Erforderliche Unterlagen

nicht vorhanden

Voraussetzungen

Es muss sich um ausgebildete 

  • Diensthunde von Behörden oder Streitkräften,
  • um Hunde des Rettungsdienstes oder des Katastrophenschutzes,
  • Blindenhunde,
  • Behindertenbegleithunde,
  • Jagdhunde oder
  • Herdengebrauchshunde

handeln.

Für Blindenführhunde, Behindertenbegleithunde, Hunde des Rettungsdienstes und des Katastrophenschutzes und Diensthunde, die von juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder von fremden Streitkräften gehalten werden, gelten die beschriebenen Ausnahmen uneingeschränkt.

Die Ausnahmen gelten für Jagd- und Herdengebrauchshunde nur, soweit sie im Rahmen ihrer jeweiligen Zweckbestimmung eingesetzt werden.

Die Zulassung weiterer Ausnahmen liegt im Ermessen der örtlichen Ordnungsbehörde. Sie werden nur erteilt, wenn unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse sichergestellt ist, dass Menschen, Tiere oder Sachen durch die Hundezüchtung oder –haltung nicht gefährdet werden und gelten nur für den Zuständigkeitsbereich der Behörde.

Die Ausnahme von der Erlaubnispflicht zum Züchten, Halten und Führen gefährlicher Hunde gilt nur, wenn sich der Hundehalter oder Hundeführer mit dem Hund nur vorübergehend in Mecklenburg-Vorpommern aufhält.

Kosten

Bitte wenden Sie sich an die örtliche Ordnungsbehörde.

Verfahrensablauf

Bitte wenden Sie sich an die örtliche Ordnungsbehörde.

Bearbeitungsdauer

Bitte wenden Sie sich an die örtliche Ordnungsbehörde.

Frist

Bitte wenden Sie sich an die örtliche Ordnungsbehörde.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

Gegen Entscheidungen der zuständigen örtlichen Ordnungsbehörde (Ordnungsamt) oder der zuständigen Kreisordnungsbehörde (Kreisordnungsamt) kann Widerspruch eingelegt werden (§§ 68 ff. Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, kann Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden.

Kurztext

Ausnahmen von den Vorschriften der Hundehalterverordnung M-V
- Ausnahmen für:

  • Diensthunde von Behörden und Streitkräften,
  • Hunde des Rettungsdienstes und des Katastrophenschutzes,
  • Blindenhunde, Behindertenbegleithunde,
  • Jagdhunde oder Herdengebrauchshunde im Rahmen ihrer jeweiligen Zweckbestimmung,
  • Hundehalter, die zu Besuch in M-V sind: keine Erlaubnispflicht
  • Weitere Hunde, soweit eine Ausnahmegenehmigung vorliegt

- Örtliche Ordnungsbehörde

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

örtliche Ordnungsbehörden

Formulare

nicht vorhanden