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Zahnärztliche Behandlung für Krankenversicherte Finanzierung

Mecklenburg-Vorpommern 99134033174000, 99134033174000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99134033174000, 99134033174000

Leistungsbezeichnung

Zahnärztliche Behandlung für Krankenversicherte Finanzierung

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Zahnärztliche Behandlung (Synonym), Krankenkassenleistung (Synonym), Kassenleistung (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Krankenversicherung (134)

Verrichtungskennung

Finanzierung (174)

SDG Informationsbereiche

  • Medizinische Behandlung in einem anderen Mitgliedstaat

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

02.07.2021

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit M-V

Teaser

Gesetzlich Krankenversicherte haben einen Anspruch auf zahnärztliche und kieferorthopädische Behandlung.

Volltext

Die zahnärztliche Behandlung besteht aus

  • diagnostischen Maßnahmen,
  • konservierender, chirurgischer und kiefernorthopädischer Behandlung,
  • systematischer Behandlung von Parodontopathien (Erkrankungen des Zahnhalteapparates)
  • sonstigen Behandlungsmaßnahmen
  • der Verordnung von Arzneimitteln.

Für Zahnersatz übernimmt die Krankenkasse 60 Prozent der Kosten, die für die sogenannte Regelversorgung nach einem bestimmten Befund festgelegt sind.

Erforderliche Unterlagen

  • Beim Arztbesuch: elektronische Gesundheitskarte.
  • Bei Zahnersatz: Heil- und Kostenplan des behandelnden Zahnarztes.

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

Leistungen, die eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung übersteigen, sind vom Versicherten zu bezahlen.

Für Bezieher geringer Einkommen greift eine Härtefallregelung bei Zahnersatz. Dabei ist eine Kostenerstattung bis zu 100 Prozent möglich.

  • Anspruch haben
    • Menschen mit geringem Einkommen
    • Bezieher von BAföG, Sozialhilfe, Hartz IV, Kriegsopferfürsorge und Grundsicherung im Alter.
    • Heimbewohner, deren Unterbringung die Sozialhilfe oder die Kriegsopferfürsorge trägt.

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

Über Anträge auf Zahnersatz muss die Krankenkasse innerhalb einer Frist von 3 Wochen (bei gutachterlicher Beteiligung bis zu 6 Wochen) ab Antragseingang entscheiden.

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

Sie können gegen die Entscheidung der Krankenkasse Widerspruch einlegen. Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, können Sie beim zuständigen Sozialgericht klagen.

Kurztext

Die zahnärztliche Behandlung besteht aus

  • diagnostischen Maßnahmen
  • konservierender, chirurgischer, kiefernorthopädischer Behandlung
  • systematischer Behandlung von Parodontopathien (Erkrankungen des Zahnhalteapparates)
  • Zahnersatz (Festzuschuss)
  • sonstige Behandlungsmaßnahmen
  • und der Verordnung von Arzneimitteln.

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Die Zuständigkeit liegt bei der jeweiligen Krankenkasse.

Formulare

nicht vorhanden