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Gewerbeabfall: Bekanntgabe als anerkannte Stelle für Fremdkontrollen beantragen

Mecklenburg-Vorpommern 99001030126000, 99001030126000 Typ 2/3a

Inhalt

Leistungsschlüssel

99001030126000, 99001030126000

Leistungsbezeichnung

Gewerbeabfall: Bekanntgabe als anerkannte Stelle für Fremdkontrollen beantragen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3a

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Abfall (001)

Verrichtungskennung

Bekanntgabe (126)

SDG Informationsbereiche

  • Recycling und Abfallentsorgung

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Ja

Fachlich freigegeben am

25.06.2021

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern

Teaser

Wenn Sie als anerkannte Stelle Fremdkontrollen bei Betrieben von Abfallvorbehandlungsanlagen im Rahmen der Gewerbeabfallverordnung durchführen möchten, müssen Sie eine bekannt gegebene Stelle sein.

Volltext

Wenn Sie als anerkannte Stelle Fremdkontrollen bei Betrieben von Abfallvorbehandlungsanlagen im Rahmen der Gewerbeabfallverordnung durchführen möchten, müssen Sie eine bekannt gegebene Stelle sein.

Für die Bekanntgabe müssen Sie einen Antrag bei der zuständigen Behörde stellen.

Als bekannt gegebene Stelle dürfen Sie die Fremdkontrollen durchführen.

Im Ausland ausgestellte gleichwertige Nachweise werden anerkannt.

Geeignet für die Durchführung der Fremdkontrollen sind auch die Sachverständigen, die für die Überwachung von Entsorgungsfachbetrieben nach der Entsorgungsfachbetriebeverordnung zugelassen sind.

Die Bekanntgabe kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.

Die Fremdkontrolle dient der Überprüfung der Eigenkontrolle des Anlagenbetreibers und der von ihm erhobenen Daten und Fakten (Vier-Augen-Prinzip). Voraussetzung für die Tätigkeit als Fremdkontrolleur ist seine Anerkennung und Bekanntgabe. Dann können Fremdkontrollen in Abfallvorbehandlungsanlagen im Rahmen der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) durchgeführt werden.
Zur Anerkennung - die die Bekanntgabe nach sich zieht - müssen Sie einen Antrag bei der zuständigen Behörde stellen. Zuständige Behörde in Mecklenburg-Vorpommern ist das Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie. Die Bekanntgabe erfolgt für das gesamte Bundesgebiet im Amtsblatt des Bundeslandes, in dem Sie den Antrag auf Bekanntgabe stellen.
Die Bekanntgabe erfolgt, wenn Sie über die erforderliche Fachkunde, Unabhängigkeit, Zuverlässigkeit und gerätetechnische Ausstattung verfügen.
Als bekannt gegebene Stelle dürfen Sie die Fremdkontrollen im gesamten Bundesgebiet durchführen.
Im Ausland ausgestellte Nachweise werden anerkannt, soweit sie nach § 11 Abs. 5 GewAbfV gleichwertig sind.

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis oder
  • Reisepass mit Meldebestätigung
  • schriftlicher formloser Antrag, inklusive Handelsregister-/Gewerberegisterauszug
  • Freistellungserklärung von jeder Haftung der Tätigkeit des Fremdkontrolleurs gegenüber dem Land, in dem er tätig ist
  • Darstellung der angewandten Kontroll- und Überwachungsmethoden.

Voraussetzungen

Für die Fremdkontrolle bekannt zu gebende Stellen müssen die für ihre Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit, Unabhängigkeit und Fachkunde aufweisen.

Geeignet für die Durchführung der Fremdkontrolle sind auch die Sachverständigen, die für die Überwachung von Entsorgungsfachbetrieben nach der Entsorgungsfachbetriebeverordnung zugelassen sind.

Kosten

Gebühr: 500€ - 1.800€

Es fallen Kosten zwischen 500,00 und 1.800,00 EUR an.

Verfahrensablauf

Das Verwaltungsverfahren setzt sich aus folgenden Schritten zusammen:
1. schriftliche Beantragung - Prüfung des Antrages durch zuständige Behörde (eventuell Nachforderung von Unterlagen)
2. Bescheidung
3. Bekanntgabe des Sachverständigen

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

innerhalb von 3 Monaten

Weiterführende Informationen

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Fremdkontrolleure für Gewerbeabfall; Bekanntgabe
  • Antrag notwendig
  • Im Ausland ausgestellte gleichwertige Nachweise werden anerkannt.
  • Eine als Fremdkontrolleur nach Gewerbeabfallverordnung tätige Person muss bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Dies wird auf Auftrag durch die Behörde anerkannt und öffentlich bekanntgegeben.

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Für die Bekanntgabe von Fremdkontrolleuren nach Gewerbeabfallverordnung ist in Mecklenburg-Vorpommern das Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie (LUNG) zuständig.

Formulare

Es reicht ein formloser Antrag.