Informationen zur Erstellung externer Alarm- und Gefahrenabwehrpläne vor Inbetriebnahme störfallrelevanter Betriebsbereiche übermitteln
Inhalt
Begriffe im Kontext
- Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften im Zusammenhang mit verschiedenen Arten von Tätigkeiten, einschließlich der Risikovermeidung, Information und Ausbildung
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
Sie möchten einen Betriebsbereich der oberen Klasse in Betrieb nehmen? Dann müssen sie der zuständigen Behörde die erforderlichen Informationen zur Erstellung externer Alarm- und Gefahrenabwehrpläne vorab übermitteln.
Wenn Sie einen Betriebsbereich der oberen Klasse in Betrieb nehmen möchten, müssen sie der zuständigen Behörde die erforderlichen Informationen zur Erstellung externer Alarm- und Gefahrenabwehrpläne vorher übermitteln.
Die Informationen werden von der zuständigen Katastrophenschutzbehörde für die Erstellung von Notfallplänen benötigt.
Erforderliche Informationen zur Erstellung externer Alarm- und Gefahrenpläne.
Sie sind Betreiber eines Betriebsbereichs der oberen Klasse und wollen diesen in Betrieb nehmen.
- Sie reichen die erforderlichen Informationen bei der zuständigen Behörde ein.
- Die zuständige Behörde nimmt Ihre Informationen entgegen und prüft sie.
- Falls weitere Informationen benötigt werden, kommt die Behörde auf Sie zu.
Wenn Sie die Informationen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermitteln, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit.
Bei der Verwaltungsleistung handelt es sich um einen Realakt, gegen den kein Rechtsbehelf möglich ist.
- Störfallrelevanter Betriebsbereich - Informationen zur Erstellung externer Alarm- und Gefahrenabwehrpläne vor Inbetriebnahme Entgegennahme
- Vor Inbetriebnahme eines Betriebsbereichs muss der Betreiber alle zur Erstellung externen Alarm- und Gefahrenpläne erforderlichen Informationen bereitstellen.
- Informationen sind bis spätestens einen Monat vor Inbetriebnahme des Betriebsbereichs zu übermitteln
- zuständig: Landkreise und kreisfreie Städte