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Gesundheitshilfe

Mecklenburg-Vorpommern 99107013148000, 99107013148000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99107013148000, 99107013148000

Leistungsbezeichnung

Gesundheitshilfe

Leistungsbezeichnung II

Gesundheitshilfe

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Gesundheitsdienst (Synonym), Behandlungsschein (Synonym), Krankenversicherung (Synonym), Elektronische Gesundheitskarte (Synonym), Sozialhilfeleistungen (Synonym), Hilfe zur Gesundheit (Synonym), Krankheit (Synonym), Früherkennung (Synonym), Vorsorgeleistungen (Synonym), Verhütung (Synonym), Untersuchung (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Sozialleistungen (107)

Verrichtungskennung

Erbringung (148)

SDG Informationsbereiche

  • Medizinische Behandlung in einem anderen Mitgliedstaat

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

08.01.2021

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung Mecklenburg-Vorpommern

Teaser

Personen ohne Krankenversicherung, die nur kurzfristig Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten, können Leistungsansprüche auf Hilfen zur Gesundheit haben.

Volltext

Wenn Sie nicht krankenversichert sind und für kurze Zeit (voraussichtlich weniger als einen Monat) ununterbrochen Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten, stellt das Sozialamt unmittelbar durch Ausstellen eines Behandlungsscheins die notwendige medizinische Versorgung sicher.

Dazu gehören

  • Vorbeugende Gesundheitshilfe zur Verhütung und Früherkennung von Krankheiten
  • Hilfe bei Krankheit
  • Hilfe zur Familienplanung
  • Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft
  • Hilfe bei Sterilisation  

Die Hilfen zur Gesundheit sind nachrangig gegenüber vorrangigen Ansprüchen anderer Sozialleistungsträger (zum Beispiel Krankenversicherung, Unfallversicherung, Versorgung der Opfer des Krieges, Asylbewerberleistungsgesetz). Sie werden deshalb erst dann gewährt, wenn kein Krankenversicherungsschutz besteht beziehungsweise nicht eingerichtet werden kann.

Besteht kein Zugangsrecht zur Krankenversicherung, kommt zuerst eine Anmeldung durch den zuständigen Träger der Sozialhilfe (das Sozialamt) nach § 264 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) bei einer Krankenkasse nach Wahl des Leistungsberechtigten in Betracht.

Sofern auch die Voraussetzungen nach § 264 SGB V nicht erfüllt sind (zum Beispiel bei sehr kurzer Bedürftigkeit von weniger als einem Monat), erbringt der Träger der Sozialhilfe die notwendigen Hilfen im Rahmen der Hilfen zur Gesundheit. Die Leistungsberechtigten müssen sich vor jeder medizinischen Behandlung beim Sozialamt einen Behandlungsschein holen (Ausnahme: Notfall, Behandlung am Sonn- und Feiertag). Die erbrachte medizinische Leistung wird dann direkt vom Sozialamt an den Arzt gezahlt.

Die Leistungen der Hilfen zur Gesundheit entsprechen im Wesentlichen dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherungen. Wer Hilfen zur Gesundheit erhält, hat demnach unter anderem Anspruch auf:

  • freie Arztwahl,

  • ärztliche und zahnärztliche Behandlung und Betreuung sowie Hebammenhilfe,

  • Krankenhausbehandlung,

  • Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln,

  • Verbandmaterial,

  • Zahnersatz,

  • Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen,

  • Übernahme der Kosten für empfängnisverhütende Mittel für Personen unter 20 Jahren,

  • häusliche Pflegeleistungen nach § 65 Absatz 1 SGB XII,

  • Zuschuss zu stationärer und teilstationärer Versorgung in Hospizen.

Erforderliche Unterlagen

  • Formloser Antrag zur Ausstellung eines/ Behandlungsschein
  • Aktueller Bescheid über existenzsichernde Leistungen
  • Personalausweis oder Pass
  • Rezepte und/oder ggfs. Zahlungsbelege,
  • erforderliche Beratungsbestätigungen, Kostenvoranschläge, Ablehnungsbescheide

Der Umfang der benötigten Unterlagen richtet sich nach den Besonderheiten des Einzelfalls.

Voraussetzungen

  • Ausschluss vorrangiger Leistungen (u.a. Krankenversicherung, Unfallversicherung, Versorgung der Opfer des Krieges, Asylbewerberleistungsgesetz)
  • Behandlungsschein (die Hilfe ist in Form von Sach- und Dienstleistungen sicherzustellen)
  • Bei berechtigter Selbsthilfe (z.B. Notfall) ist die Erstattung von bereits ausgelegten Kosten möglich

Kosten

Es fallen keine Gebühren an.

Verfahrensablauf

Sie wenden sich mit der Bitte um Ausstellung einer elektronischen Gesundheitskarte oder eines Behandlungsscheines an das für Sie zuständige Sozialamt.

Das Sozialamt prüft den Antrag. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, erhalten Sie eine elektronische Gesundheitskarte oder einen Behandlungsschein.  

Bearbeitungsdauer

Über den Antrag wird schnellstmöglich entschieden, insbesondere wenn erkennbare Dringlichkeit vorliegt.

Frist

Der zuständige Sozialhilfeträger kann erst einen Behandlungsschein ausstellen, ab dem er von dem Bedarf Kenntnis erhalten hat. Deshalb ist es wichtig, möglichst zeitnah einen Antrag zu stellen.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Antragsstellung der Hilfen zur Gesundheit im Kontext der Sozialhilfe
  • Zuständig sind die nach dem jeweiligen Landesrecht für die Durchführung des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB XII) zuständigen Behörden/Sozialämter
  • Mangelnde Krankenversicherung
  • Feststellung des Leistungsanspruchs durch Ausstellung eines Behandlungsscheines oder Anmeldung der leistungsberechtigten Person bei einer Krankenkasse ihrer Wahl
  • Prüfung des Aufwendungsersatzen

Die Hilfen zur Gesundheit sind Leistungen der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). Sie sind nachrangig gegenüber möglichen Leistungsansprüchen gegenüber anderen Sozialleistungsträgern.

Ansprechpunkt

Örtlich zuständiger Träger der Sozialhilfe

Zuständige Stelle

Zuständig ist der örtlich zuständige Träger der Sozialhilfe (Landkreis, kreisfreie Stadt).

Formulare

Es genügt ein formloser Antrag bei dem für Sie zuständigen Sozialamt.

Entsprechende Formulare sind beim zuständigen Sozialhilfeträger (Sozialamt) erhältlich. Ggf. sind Antragsformulare auch online abrufbar.

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