Ergänzende Leistungen zur Rehabilitation für Krankenversicherte
Inhalt
Begriffe im Kontext
Reha (Synonym), Sozialmedizinische Nachsorge (Synonym), Rehabilitationssport (Synonym), Funktionstraining (Synonym), Patientenschulung (Synonym), Ergotherapie (Synonym)
Fachlich freigegeben am
23.07.2020
Fachlich freigegeben durch
Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung
Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern
Ergänzende Leistungen zur Rehabilitation werden zusätzlich zur medizinischen Rehabilitation ganz oder nur teilweise gewährt, um das Rehabilitationsziel zu erreichen oder zu sichern. Dazu gehören beispielsweise:
- Patientenschulungen für chronisch Kranke,
- Rehabilitationssport und Funktionstraining,
- sozialmedizinische Nachsorgemaßnahmen für chronisch kranke oder schwerstkranke Kinder und Jugendliche.
Die Leistungen müssen medizinisch notwendig und ärztlich verordnet sein.
- Antrag auf ergänzende Leistungen zur Rehabilitation
- Verordnung beziehungsweise Stellungnahme des behandelnden Arztes
Die ergänzende Leistung zur Rehabilitation
- muss erforderlich sein, um das Ziel der Rehabilitation zu erreichen oder zu sichern.
- Es muss bereits eine Krankenbehandlung durch die Krankenkasse geleistet worden sein oder noch geleistet werden.
Es fallen in der Regel keine Gebühren an. Bitte wenden Sie sich für weitere Informationen an Ihre Krankenkasse.
In der Regel:
- Verordnung durch Arzt
- Beantragung bei Krankenkasse
- Entscheidung der Krankenkasse
- Beginn der ergänzenden Leistung zur Rehabilitation
Krankenversicherungen gewähren ergänzende Leistungen zur medizinischen Rehabilitation:
- nach Ermessen
- auf ärztliche Anordnung
Darunter fallen beispielsweise:
- PatientenSchulung/Training
- Rehabilitationssport
- Funktionstraining
- Sozialmedizinische Nachsorge für chronisch kranke Kinder und Jugendliche