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Krankenversicherungsbeitrag für Studierende beantragen

Mecklenburg-Vorpommern 99134035111001, 99134035111001 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99134035111001, 99134035111001

Leistungsbezeichnung

Krankenversicherungsbeitrag für Studierende beantragen

Leistungsbezeichnung II

Krankenversicherungsbeitrag für Studierende

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Krankenversicherungsbeitrag (Synonym), Familienversicherung (Synonym), Studentenbeitrag (Synonym), Erhebung (Synonym), Krankenkasse (Synonym), Studierende (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

Krankenversicherung (134)

Verrichtungskennung

Erhebung (111)

Verrichtungsdetail

für Studierende

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

17.03.2021

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern

Teaser

Wenn Sie studieren, müssen Sie sich krankenversichern - über eine Familienversicherung oder eigenständig.

Volltext

Studierende müssen bei der Einschreibung zum Studium nachweisen, dass sie krankenversichert sind. Auch, wenn sie nicht in Deutschland wohnen.

Verpflichtend ist die Krankenversicherung auch für berufspraktische Zeiten, die innerhalb des Studiums abgeleistet werden.

In der Regel können Studierende über die Eltern in einer gesetzlichen Krankenkasse kostenfrei familienversichert werden, sofern ein Elternteil Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist. Die Familienversicherung ist allerdings nur bis zum Alter von 25 Jahren möglich.

Für Studierende, die verheiratet sind oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, ist eine Familienversicherung über den Ehegatten bzw. Lebenspartner möglich, falls diese in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind.

Ist die Krankenversicherung über die Eltern oder den/die Partner/in nicht möglich, bieten gesetzliche Krankenkassen oder private Krankenkassen vergünstigte Beiträge.

Erforderliche Unterlagen

- Immatrikulationsbescheinigung

Voraussetzungen

  • Altersgrenze für Familienversicherung: 25. Lebensjahr
  • Nach Ablauf der Familienversicherung ist gegebenenfalls eine Versicherung in der Krankenversicherung der Studenten möglich. 

Kosten

Es fallen gegebenenfalls Gebühren an. Bitte wenden Sie sich an die zuständige Stelle. 

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

Die Versicherungspflicht für Studierende besteht bis zur Vollendung des dreißigsten Lebensjahres. In Ausnahmen wird diese Frist verlängert. 

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Studierende können bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres über ihre Eltern in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sein
  • Möglich ist auch eine Familienversicherung über Ehe oder Lebenspartner/in

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Die Zuständigkeit liegt bei den Krankenkassen. 

Formulare

nicht vorhanden