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Artenschutzrechtliche Genehmigungen

Mecklenburg-Vorpommern 99090027001000, 99090027001000 Typ 2/3b

Inhalt

Leistungsschlüssel

99090027001000, 99090027001000

Leistungsbezeichnung

Artenschutzrechtliche Genehmigungen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3b

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Naturschutz (090)

Verrichtungskennung

Erteilung (001)

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

26.06.2019

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern

Teaser

Artenschutz umfasst den Schutz und die Pflege bestimmter wild lebender Arten durch den Menschen.

Volltext

Artenschutz umfasst den Schutz und die Pflege bestimmter wild lebender Arten durch den Menschen. Artenschutzrechtliche Genehmigungen werden als Ausnahmen oder Befreiungen erteilt.

Erforderliche Unterlagen

Alle Unterlagen, die belegen, dass Voraussetzungen für eine Genehmigung vorliegen. Dazu gehören Angaben zum Sachverhalt, zu den konkreten Problemen, im Einzelfall sind aber auch Skizzen, Lagepläne und / oder Fotos hilfreich.

Voraussetzungen

Ausnahmen vom in § 44 BNatSchG festgelegten Schutz der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten, ihrer Lebensstätten und Biotope können gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG von den zuständigen Naturschutzbehörden zugelassen werden, zur

  • Abwendung erheblicher land-, forst-, fischerei-, wasser- oder sonstiger erheblicher wirtschaftlicher Schäden,
  • zum Schutz der natürlich vorkommenden Tier- und Pflanzenwelt,
  • für Zwecke der Forschung, Lehre, Bildung oder Wiederansiedlung oder diesen Zwecken dienende Maßnahmen der Aufzucht oder künstlichen Vermehrung,
  • im Interesse der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder der maßgeblich günstigen Auswirkungen auf die Umwelt oder
  • aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art.

Eine Ausnahme darf nur zugelassen werden, wenn zumutbare Alternativen nicht gegeben sind und sich der Erhaltungszustand der Populationen einer Art nicht verschlechtert, soweit nicht Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG weiter gehende Anforderungen enthält. Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG und Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2009/147/EG sind zu beachten.

Kosten

gemäß Gebührennummer 400 ff der Naturschutzkostenverordnung M-V

Verfahrensablauf

1. Antragstellung bei der unteren Naturschutzbehörde
2. Antragsprüfung durch untere Naturschutzbehörde, ggf. Nachforderung von Unterlagen oder Anhörung zu den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalten
3. Entscheidung der unteren Naturschutzbehörde, d.h. Erlass eines Verwaltungsaktes oder Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages
 

Bearbeitungsdauer

abhängig von der Komplexität des Einzelfalls

Frist

keine

Weiterführende Informationen

Bundesamt für Naturschutz - Regelungen und Konventionen im Artenschutz

Landesamt für Umwelt Naturschutz und Geologie M-V - Portal Artenschutz

Hinweise

keine

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • In Deutschland wird der Artenschutz durch eine Reihe von nationalen, europäischen und internationalen Gesetzen, Verordnungen, Richtlinien und Abkommen geregelt.

Ansprechpunkt

Untere Naturschutzbehörden

Zuständige Stelle

Untere Naturschutzbehörden

Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie M-V

Formulare

keine