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Kurabgabe

Mecklenburg-Vorpommern 99139002000000, 99139002000000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99139002000000, 99139002000000

Leistungsbezeichnung

Kurabgabe

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

staatlich anerkannter Kurort (Synonym), Kommunalabgabengesetz (Synonym), Kneipp-Heilbad (Synonym), Kneipp-Kurort (Synonym), staatlich anerkannter Erholungsort (Synonym), Seeheilbad (Synonym), KAG (Synonym), Kurtaxe (Synonym), Heilbad (Synonym), Heilklimatischer Kurort (Synonym), Luftkurort (Synonym), Seebad (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt

Leistungsgruppierung

Tourismus (139)

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

29.05.2019

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Inneres und Europa Mecklenburg-Vorpommern

Handlungsgrundlage

gemeindliche Satzung (Kurabgabesatzung)

Teaser

Kommunen, die als Kur- und Erholungsort anerkannt sind, können eine Kurabgabe erheben.

Volltext

Eine als Kur- und Erholungsort anerkannte Gemeinde kann auf der Grundlage einer gemeindlichen Satzung von ortsfremden Personen, die sich im gemeindlichen Erhebungsgebiet aufhalten, eine Kurabgabe erheben. Die Kurabgabe dient der teilweisen Deckung des Aufwandes der zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten öffentlichen Einrichtungen.

Erforderliche Unterlagen

nicht vorhanden

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

Die Kurabgabe stellt sich für den Abgabepflichtigen grundsätzlich als Kostenfaktor dar. Die Höhe der Kurabgabe bestimmt sich nach den in der jeweiligen Satzung erfolgten Regelungen zum Abgabemaßstab und zum Abgabesatz.

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Die Fristen für die Fälligkeit der Kurabgabe sind in der jeweiligen gemeindlichen Satzung geregelt.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

Hinsichtlich der Heranziehung zur Kurabgabe steht dem Abgabepflichtigen der Rechtsbehelf des Widerspruchs zur Verfügung.

Kurztext

Kommunen, die als Kur- und Erholungsort anerkannt sind, können eine Kurabgabe erheben.

Ansprechpunkt

die Kurabgabe erhebende Gemeinde

Zuständige Stelle

die Kurabgabe erhebende Gemeinde

Formulare

nicht vorhanden

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