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Fundtier anzeigen und unterbringen lassen

Mecklenburg-Vorpommern 99089023150000, 99089023150000 Typ 2/3b

Inhalt

Leistungsschlüssel

99089023150000, 99089023150000

Leistungsbezeichnung

Fundtier anzeigen und unterbringen lassen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3b

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Sicherheit und Ordnung (089)

Verrichtungskennung

Unterbringung (150)

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

09.11.2021

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Inneres und Europa Mecklenburg-Vorpommern

Teaser

Ausgesetzte und freilaufende Tiere gelten als Fundsache und müssen dem Besitzer, dem Eigentümer oder der zuständigen Behörde angezeigt werden. Mit der Abgabe des Fundtieres im zuständigen Tierheim gilt die Anzeigepflicht als erfüllt.

Volltext

Aufgefundene Haus- und Heimtiere sind rein rechtlich gesehen Fundsachen. Fundtiere sind dabei alle entlaufenen Haustiere, also Tiere, die üblicherweise von Menschen gehalten werden, wie z. B. Hunde, Katzen, Ziervögel oder landwirtschaftliche Tiere. Wildtiere sind keine Haustiere. Haben Sie einen entlaufenen Hund oder ein anderes Tier gefunden, so müssen Sie den Fund der zuständigen Gemeinde als Fundbehörde anzeigen. Diese entscheidet im Zweifelsfall, ob es sich um ein Haus-, oder ein Wildtier handelt und ist dann für die artgerechte Unterbringung des Tieres zuständig.

In der Regel arbeiten die Gemeinden mit örtlichen Tierheimen zusammen, in denen die Fundtiere untergebracht werden. Tierheime sorgen für die nach dem Tierschutzgesetz geforderte, artgemäße Unterbringung, für die Pflege und Ernährung sowie notwendige tierärztliche Behandlungen der Tiere.

Erforderliche Unterlagen

nicht vorhanden

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

grundsätzlich gebührenfrei

Verfahrensablauf

Wenn freilaufende Tiere die öffentliche Sicherheit, insbesondere die Verkehrssicherheit, gefährden, sollten Sie umgehend die Polizei verständigen (Notruf 110).

Wenn Sie ein hilfsbedürftiges Wildtier gefunden haben, wenden Sie sich bitte an die Einsatzleitstellen (Rufnummer 112). Diese informieren dann die zuständigen Stellen.

Wenn Sie ein Haustier gefunden haben, wenden Sie sich an Ihre Gemeinde. Dort können Sie den Fund anzeigen und das Tier nach Absprache auch abgeben. Die Gemeinde kümmert sich als Fundbehörde dann um die weitere Unterbringung und Pflege des Tieres.

Viele Gemeinden haben ein Tierheim mit der Verwahrung der Fundtiere beauftragt. Die Gemeinde kann Ihnen das beauftragte Tierheim z. B. per Telefon, Internet oder Aushang, mitteilen. Wenn die Gemeinde mit einem Tierheim zusammenarbeitet, das für sie die Unterbringung und Pflege von Fundtieren übernimmt, können Sie das Tier in der Regel auch direkt dort abgeben. In diesem Fall übernimmt das Tierheim die Fundanzeige.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Nach der Anzeige bei der Fundbehörde können Sie das Tier mit Zustimmung der Fundbehörde auch selbst verwahren. Dies hat jedoch keine Auswirkungen darauf, dass der Verlierer weiterhin Eigentümer bleibt, so dass das Tier ggf. herausgegeben werden muss, wenn der Eigentümer des Tieres ermittelt werden kann oder sich selbst meldet.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Anzeige und Unterbringung eines Fundtieres
  • Gefundene Tiere müssen der Fundbehörde angezeigt werden
  • Tiere müssen art- und verhaltensgerecht untergebracht und versorgt werden
  • Fundbehörden haben regelmäßig ein Tierheim mit der Unterbringung beauftragt
  • Abgabe dort ist gleichzeitig eine Fundanzeige
  • In Absprache mit der Fundbehörde kann der Finder das Tier auch selbst verwahren
  • Amt oder Gemeinde als Fundbehörde

Ansprechpunkt

Örtliche Ordnungsbehörde (Ordnungsamt/ Fundbehörde)

Zuständige Stelle

Zuständig ist die Gemeinde, in der das Tier gefunden wurde, als Fundbehörde.

Formulare

nicht vorhanden