Erlaubnis zum Kürzen von Schnabelspitzen von Legehennen und Nutzgeflügel beantragen
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Für das Kürzen der Schnabelspitze beim Nutzgeflügel ist eine Erlaubnis der zuständigen Behörde notwendig.
Für das Kürzen der Schnabelspitze beim Nutzgeflügel ist eine Erlaubnis der zuständigen Behörde notwendig. Diese erfolgt auf Antrag des Tierhalters. Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn glaubhaft dargelegt werden kann, dass der Eingriff im Hinblick auf die vorgesehene Nutzung zum Schutz der Tiere unerlässlich ist.
Die Unerlässlichkeit ist dann gegeben, wenn bekannte, für Federpicken und Kannibalismus (mit) ursächliche Faktoren, soweit wie möglich ausgeschlossen sind, aber dennoch der Gefahr des Auftretens dieses Verhaltens nicht begegnet werden kann.
Die Erlaubniserteilung für den Einzelfall ist befristet und enthält im Falle von unter zehn Tage alten Küken von Legehennen Bestimmungen über Art, Umfang und Zeitpunkt des Eingriffs und die durchführende Person.
Der Antrag muss schriftlich an das zuständige Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Landkreises oder der kreisfreien Stadt gestellt werden.
Die glaubhafte Darlegung der Unerlässlichkeit des Eingriffs erfolgt durch den Antragsteller gegenüber der zuständigen Behörde durch eine tierärztliche Bescheinigung, aus der hervorgeht, welche Maßnahmen der künftige Tierhalter anwendet, um die bekannten Ursachen von Federpicken und Kannibalismus in der Tierhaltung weitestgehend auszuschließen.
Die zuständige Behörde kann hiervon abweichend eine schriftliche Erklärung des künftigen Tierhalters verlangen, aus der hervorgeht, dass die Haltung der Tiere an den von ihr anerkannten Anforderungen ausgerichtet und das Schnabelkürzen dennoch unerlässlich ist.
Ist der Antragsteller nicht der künftige Tierhalter, sondern zum Beispiel die Brüterei, ist die Erlaubnis unter der Auflage zu erteilen, dass sich der Antragsteller in der oben beschriebenen Weise vom Vorliegen der genannten Voraussetzungen vergewissert und der Behörde auf Verlangen die betreffenden Unterlagen des künftigen Tierhalters vorlegt und diese plausibel sind.
Der Antrag hat ferner Angaben zu der beabsichtigten Methode des Schnabelkürzens und den Kenntnissen und Fähigkeiten der durchführenden Personen zu enthalten.
Im Antrag ist darzulegen, dass der Eingriff im Hinblick auf die vorgesehene Nutzung unerlässlich ist, und zwar zum Schutz der Tiere.
Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn glaubhaft dargelegt werden kann, dass der Eingriff im Hinblick auf die vorgesehene Nutzung zum Schutz der Tiere unerlässlich ist.
Das zuständige Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt entscheidet nach Eingang aller erforderlichen Unterlagen. Das zuständige Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt nimmt die Kontrolle vor Ort wahr. Die Erlaubnis ist auf höchstens 5 Jahre befristet.
Nach Eingang aller erforderlichen Angaben ca. 4 Wochen. Je nach Umfang der Prüfung kann die Bearbeitungsdauer variieren.
- Das Kürzen der Schnabelspitzen bei Nutzgeflügel wird dann durchgeführt, wenn die Gefahr von Kannibalismus besteht. Dies betrifft v. a. Legehennen, Mastputen, Elterntiere und Moschusenten. Dabei bepicken sich die Tiere gegenseitig, bis es zu schweren Verletzungen bzw. zum Tod der Tiere kommt.
- Für das Kürzen der Schnabelspitzen von Legehennen bei unter zehn Tage alten Küken und Nutzgeflügel ist grundsätzlich eine Erlaubnis der zuständigen Behörde notwendig. Zuständig sind die Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter der Landkreise und kreisfreien Städte.
- Diese Erlaubnis erfolgt auf schriftlichen Antrag des Tierhalters. Tierhalter sind hierbei auch Brütereien, wenn das Schnabelkürzen vor Abgabe der Tiere an den künftigen Zierhalter erfolgt.
Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter der Landkreise und kreisfreien Städte