Dies ist die interne Entwicklungsumgebung des FIM Portals. Bitte nutzen Sie die produktive Umgebung.

Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau melden

Mecklenburg-Vorpommern 99006028261000, 99006028261000 Typ 3a

Inhalt

Leistungsschlüssel

99006028261000, 99006028261000

Leistungsbezeichnung

Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau melden

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 3a

Begriffe im Kontext

Beschäftigung (Synonym), Ausbildungsveranstaltung (Synonym), getaktete Arbeit (Synonym), Beschäftigungsverbot (Synonym), Mutterschutz, Schwangere, Stillende Frau, Stillzeit (Synonym), Nachtarbeit (Synonym), Mutterschutzanzeige (Synonym), Gefährdungsbeurteilung (Synonym), Schwangere Beschäftigte (Synonym), Stillende Beschäftigte (Synonym), Arbeitgeber (Synonym), Ausbildungsbetrieb (Synonym), Benachrichtigung (Synonym), Sonn- und Feitagsbeschäftigung (Synonym), Anzeige einer werdenden Mutter (Synonym), Mutterschutzmeldung (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Arbeitsschutz (006)

Verrichtungskennung

Entgegennahme (261)

SDG Informationsbereiche

  • Gesetzlich oder durch Rechtsverordnung geregelte Beschäftigungsbedingungen — auch für entsandte Arbeitnehmer — (einschließlich Informationen über Arbeitsstunden, bezahlten Urlaub, Urlaubsansprüche, Rechte und Pflichten bei Überstunden, Gesundheitskontrollen, Beendigung von Verträgen, Kündigung oder Entlassungen)

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

24.09.2019

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern

Teaser

Der Arbeitgeber bzw. die Ausbildungsstätte ist dazu verpflichtet, die Arbeitsschutzbehörde zu informieren, wenn eine schwangere oder stillende Frau in dem Unternehmen beschäftigt ist  bzw. eine schwangere oder stillende Schülerin oder Studentin an Lehrveranstaltungen teilnimmt.

Volltext

Eine Frau im Sinne des Mutterschutzgesetzes ist jede Person, die schwanger ist, ein Kind geboren hat oder stillt. Grundsätzlich steht es Ihrer Beschäftigten frei, ob und wann sie Sie über ihre Schwangerschaft oder Stillzeit informiert. Eine Mitteilung an die für Sie zuständige Aufsichtsbehörde müssen Sie erst dann machen, wenn Ihre Beschäftigte Sie über ihre Schwangerschaft informiert hat.
 

Unabhängig von der Art des Beschäftigungsverhältnisses gilt das Mutterschutzgesetz auch für:

  • Frauen, die in Teilzeit arbeiten,
  • Frauen in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis (Minijobs),
  • Frauen mit befristeten Beschäftigungsverhältnissen oder in der Probezeit,
  • Frauen, die sich in der beruflichen Ausbildung befinden und Praktikantinnen,
  • Frauen mit Behinderung, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen beschäftigt sind,
  • Frauen, die als Freiwillige im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder des Bundesfreiwilligendienstgesetzes tätig sind, und
  • Frauen, die als Mitglieder einer geistlichen Genossenschaft, Diakonissen oder Angehörige einer ähnlichen Gemeinschaft auf einer Planstelle oder aufgrund eines Gestellungsvertrages für diese tätig werden, auch während der Zeit ihrer dortigen außerschulischen Ausbildung.
     

Sie sollten in der Mitteilung an die zuständige Aufsichtsbehörde auch Angaben über die Art der Beschäftigung machen. Dies erspart Rückfragen. Folgendes müssen Sie in jedem Fall angeben:

  • Name, Anschrift und Geburtsdatum der werdenden Mutter sowie
  • voraussichtlicher Tag der Entbindung.
     

Welche Angaben darüber hinaus nötig sind, erfragen Sie bitte bei Ihrer zuständigen Aufsichtsbehörde Ihres Bundeslandes.

Wenn Sie die schwangere oder stillende Beschäftigte nach 20 Uhr beschäftigen möchten, müssen Sie dies gesondert beantragen.

Wenn Sie die Aufsichtsbehörde über die Schwangerschaft einer Mitarbeiterin benachrichtigt haben, müssen Sie keine weitere Meldung mehr machen, wenn Ihre Mitarbeiterin an ihren Arbeitsplatz zurückkehrt und stillt.

Wichtige Hinweise:

  • Sie dürfen die Informationen über Schwangerschaft und Stillzeit Ihrer Mitarbeiterin nicht unbefugt an Dritte weitergeben (außer an die Personen in Ihrem Betrieb, die mit der Ausführung und Umsetzung von Schutzmaßnahmen betraut sind).
  • Neben der Mitteilungspflicht haben Sie als Arbeitgeber weitere Pflichten, beispielsweise zum Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz und zu Leistungen während und nach der Schwangerschaft. Wenn Sie die mutterschutzrechtlichen Vorgaben nicht beachten, kann das geahndet werden. Die Aufsichtsbehörde berät Sie auch bei Fragen zum Mutterschutz.

Erforderliche Unterlagen

  • Name und Anschrift des Arbeitgebers oder der Ausbildungsstelle
  • Name der schwangeren oder stillenden Frauen
  • Voraussichtlicher Entbindungstermin
  • Art und zeitlicher Umfang ihrer Beschäftigung
  • Ergebnisse der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 10 MuSchG
  • sonstige erforderliche Angaben (z.B. Beschäftigungsverbot, Nachtarbeit, Sonn- und Feiertagsbeschäftigung)

Voraussetzungen

Informationen des Arbeitgebers/der Ausbildungsstelle durch die schwangere oder stillende Frau

Kosten

gebührenfrei

Verfahrensablauf

  1. Beurteilung der Arbeitsbedingungen und erforderlichen Schutzmaßnahmen durch den Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung
  2. Information des Arbeitgebers/ der Ausbildungsstelle durch die schwangere oder stillende Frau
  3. Umsetzung der erforderlichen Schutzmaßnahmen gemäß § 10 MuSchG
  4. Mitteilung des Arbeitgebers über die Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau an die Arbeitsschutzbehörde (bitte das verlinkte Formular benutzen)

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Wenn Ihre Mitarbeiterin Sie über ihre Schwangerschaft informiert hat, müssen Sie dies der zuständigen Aufsichtsbehörde unverzüglich mitteilen.

Hinweise

Das Mutterschutzgesetz gilt nicht für

  • Selbstständige,
  • Organmitglieder und Geschäftsführerinnen juristischer Personen oder Gesellschaften (soweit sie nicht überwiegend auch als Beschäftigte tätig sind),
  • Hausfrauen sowie
  • Beamtinnen, Richterinnen und Soldatinnen.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, die Arbeitsschutzbehörde zu informieren, wenn in seinem Unternehmen eine schwangere oder stillende Frau beschäftigt ist.
  • Eine Ausbildungsstelle der Arbeitsschutzbehörde hat mitzuteilen, wenn eine schwangere oder stillende Schülerin oder Studentin an den Lehrveranstaltungen teilnimmt.
  • Auf der Grundlage dieser Mitteilung ist es der Behörde möglich, die Einhaltung der mutterschutzrechtlichen Vorschriften zu überwachen.
  • Hierzu haben der Arbeitgeber bzw. die Ausbildungsstelle der Arbeitsschutzbehörde Angaben zu machen, die zur Erfüllung der Aufgaben der Arbeitsschutzbehörde erforderlich sind.
  • Dies sind insbesondere der Name der schwangeren oder stillenden Frau, die Art und der zeitliche Umfang der Beschäftigung und die Beurteilung der Arbeitsbedingungen anhand des Formulars.
  • Die Meldung erst möglich, nachdem Schwangere ihre Schwangerschaft/ Stillzeit mitgeteilt hat (Schwangere muss Schwangerschaft/ Stillzeit nicht mitteilen)
  • Eine unbefugte Weitergabe an Dritte ist strafbar.

Ansprechpunkt

Die zuständigen Aufsichtsbehörden der Länder für Mutterschutz und Kündigungsschutz.

Zuständige Stelle

Landesamt für Gesundheit und Soziales M-V