Hausschlachtung - Durchführung
Inhalt
Begriffe im Kontext
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
Wer Haustiere oder als Farmwild gehaltene Huftiere außerhalb eines zugelassenen Schlachthofes für den eigenen häuslichen Verbrauch schlachten oder töten will, hat das jeweilige Tier bei der zuständigen Behörde:
1. zur amtlichen Schlachttieruntersuchung anzumelden, wenn der Verfügungsberechtigte unmittelbar vor der beabsichtigten Schlachtung eine Störung des Allgemeinbefindens des Tieres festgestellt hat, die nicht auf einen unmittelbar zuvor eingetretenen Unglücksfall zurückzuführen ist,
2. zur amtlichen Fleischuntersuchung anzumelden und
3. im Falle von Schweinen, Pferden oder anderen Huftieren, die Träger von Trichinen sein können, zur amtlichen Untersuchung auf Trichinen anzumelden.
Die Anmeldung hat unter Angabe des in Aussicht genommenen Zeitpunktes der Schlachtung oder Tötung zu erfolgen.
Kostenverordnung für Amtshandlungen der Veterinärverwaltung (Veterinärverwaltungskostenverordnung – VetKostVO M-V)
5-50 € Gebührennummer 1.3.1.2.7 Hausschlachtung
1-10 € Gebührennummer 1.3.1.2.8 Trichinenuntersuchung
Das europäische Lebensmittelrecht gilt nicht für den privaten häuslichen Gebrauch oder für die häusliche Verarbeitung, Handhabung oder Lagerung von Lebensmitteln zum häuslichen privaten Verbrauch. National ist vorgeschrieben, dass eine Anmeldung zur Schlachttier- und Fleischuntersuchung vorzunehmen ist. Hausschweine und Pferde müssen zusätzlich noch auf Trichinen untersucht werden.
Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt der Landkreise und der Hansestadt Rostock