Architektenliste - Löschung
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Begriffe im Kontext
nicht vorhanden
- Eintragung, Änderung der Rechtsform oder Schließung eines Unternehmens (Registrierungsverfahren und Rechtsformen für geschäftliche Tätigkeiten)
Fachlich freigegeben am
04.02.2021
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern
Die Löschung der Eintragung aus der jeweiligen Liste der Architekten führt zum Verlust der Bauvorlageberechtigung und dem Recht zum Führen der Berufsbezeichnung Architekt/in, Landschaftsarchitekt/in, Innenarchitekt/in oder Stadtplaner/in.
- Löschungsverfahren nach § 12 Absatz 1 ArchIngG Mecklenburg-Vorpommern auf eigenen Antrag: 105,00 Euro
- Die Löschung aus der Architekten- bzw. Stadtplanerliste erfolgt auf Antrag.
- Der Antrag ist formlos zu stellen.
- Das Datum des Eingangs des Antrages bei der Architektenkammer ist gleichzeitig das Löschungsdatum.
- Nach Eingang des Löschungsantrages erhält das betreffende Mitglied ein Schreiben der Architektenkammer, in dem über die Folgen der Löschung aufgeklärt wird.
- Bleibt das Mitglied ausdrücklich bei seinem Antrag oder äußert sich nicht, wird nach 14 Tagen gelöscht zu dem Datum des Eingangs des Löschantrages.
- Der Antragsteller/die Antragstellerin erhält einen Bescheid über die Löschung.
Die Löschung der Eintragung bei der Architektenkammer Mecklenburg-Vorpommern führt zum Verlust der Bauvorlageberechtigung und dem Recht zum Führen der Berufsbezeichnung.