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Jugendgefährdende Medien - Prüfung

Mecklenburg-Vorpommern 99069002029000, 99069002029000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99069002029000, 99069002029000

Leistungsbezeichnung

Jugendgefährdende Medien - Prüfung

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

BPjM (Synonym), USK (Synonym), JuSchG (Synonym), Freiwillige Selbstkontrolle (Synonym), jugendgefährdende Medien (Synonym), FSK (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

26.06.2019

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung Mecklenburg-Vorpommern

Teaser

Möchte ein Unternehmen einen Kinofilm, eine DVD oder eine Blu-ray oder ein Computerspiel auf einem Trägermedium vermarkten und damit in den öffentlichen Verkauf bringen, müssen sie das Prüfverfahren bei der USK oder der FSK durchlaufen.

Volltext

Möchte ein Unternehmen einen Kinofilm, eine DVD oder eine Blu-ray oder ein Computerspiel auf einem Trägermedium vermarkten und damit in den öffentlichen Verkauf bringen, müssen sie das Prüfverfahren bei der USK oder der FSK durchlaufen.

Nach einer entsprechenden Alterskennzeichnung dürfen die Filme und Computerspiele Kindern und Jugendlichen nur entsprechend ihrer Alterskennzeichnung zugänglich gemacht werden. Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) kann Filme, Spiele, Bücher, Internetseiten, wenn sie jugendgefährdende Inhalte haben, indizieren. Damit soll verhindert werden, dass Kinder und Jugendliche Zugang zu diesen Medien erhalten. Eine Indizierung durch die BPjM beinhaltet u.a. Werbe- und Vermarktungsbeschränkungen.   

Telemedien fallen nicht unter die Prüfung bei der USK und FSK. Zu den Telemedien gehören alle Online-Angebote, die im Internet abrufbar sind, Telebanking, E-Mails, Teleshopping, Video Streaming bzw. Video on Demand, Download von Computerspielen, Videotext, Radiotext, etc.

Die Prüfung und Beurteilung Telemedienangeboten hinsichtlich des Jugendschutzes ist Kernaufgabe der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM). Dabei ist sie gemäß Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) zuständig für die Aufsicht über den privaten Rundfunk und Telemedienanbieter mit Sitz in Deutschland.

Erforderliche Unterlagen

nicht vorhanden

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

Es fallen Gebühren an.

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Die Alterskennzeichnung von Filmen und Computerspielen durch die Selbstkontrollen erfolgt, bevor das Spiel oder der Film veröffentlicht und vertrieben wird.

Weiterführende Informationen

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Feststellung der Altersfreigaben für Filme und Computerspiele

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Das Bundesministerium, die Obersten Landesjugendbehörden der Länder und die Selbstkontrolleinrichtungen

In MV: Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung

Formulare

nicht vorhanden