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Körperschaftsteuererklärung abgeben

Mecklenburg-Vorpommern 99102014002000, 99102014002000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99102014002000, 99102014002000

Leistungsbezeichnung

Körperschaftsteuererklärung abgeben

Leistungsbezeichnung II

Körperschaftsteuererklärung abgeben

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

KSt (Synonym), Juristische Person (Synonym), Kapitalgesellschaft (Synonym), Finanzamt (Synonym), Verein (Synonym), elektronische Steuererklärung (Synonym), Körperschaftsteuer (Synonym), gGmbH (Synonym), Freistellungsbescheid (Synonym), Gewinnermittlung (Synonym), AG (Synonym), digitale Steuererklärung (Synonym), Gemeinnützigkeit (Synonym), Körperschaft (Synonym), Stiftung (Synonym), GmbH (Synonym), Steuererklärung (Synonym), ELSTER (Synonym), Elster (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Steuern (102)

Verrichtungskennung

Festsetzung (002)

SDG Informationsbereiche

  • Sonstige Steuern: Zahlung, Sätze, Steuererklärungen

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

30.09.2021

Fachlich freigegeben durch

Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern

Teaser

Körperschaften unterliegen der Körperschaftsteuer mit ihrem zu versteuernden Einkommen.

Volltext

Körperschaftsteuer wird auf das Einkommen von Körperschaften erhoben.

Die Körperschaftsteuer entsteht grundsätzlich mit Ablauf des Veranlagungszeitraums. Der Veranlagungszeitraum ist grundsätzlich das Kalenderjahr.

Die Grundlage für die Festsetzung der Körperschaftsteuer bildet in der Regel die Körperschaftsteuererklärung.

Die Körperschaftsteuererklärung und die jährlichen Gewinnermittlungen sind grundsätzlich elektronisch an die Finanzverwaltung zu übermitteln.

Mit Ausnahme der Übermittlung der sog. E-Bilanz steht Ihnen hierzu kostenlos das von der Finanzverwaltung angebotene Dienstleistungsportal „Mein ELSTER“ (vorherige Registrierung notwendig) zur Verfügung.

Ob Sie als Geschäftsführer oder Vorstand einer Körperschaft zur Abgabe einer Körperschaftsteuererklärung verpflichtet sind, ergibt sich aus den Vorschriften des Körperschaftsteuergesetzes (KStG). Bitte konsultieren Sie in Zweifelsfällen eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater.

Erforderliche Unterlagen

  • Körperschaftsteuererklärung (elektronisch übermittelt)
    Auf Papier abgegebene Erklärungen werden mit Ausnahme besonderer Härtefälle als nicht abgegeben behandelt.
  • Ggfs. Registrierung „Mein ELSTER“
    Für die Abgabe der Körperschaftsteuererklärung über das Dienstleistungsportal der Finanzverwaltung „Mein ELSTER“ ist eine Registrierung erforderlich.
  • Gewinnermittlungsunterlagen (Bilanz, Gewinn und Verlustrechnung, ggf. Anlagen zur Gewinnermittlung)

Welche Unterlagen im Einzelnen erforderlich sind, können Sie auch den Hinweisen im jeweiligen Steuererklärungsvordruck entnehmen.

Voraussetzungen

Die in § 1 KStG aufgezählten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen sind unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig, wenn sie ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben. Dies sind zum Beispiel:

  • Kapitalgesellschaften (unter anderem: Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Unternehmergesellschaften),
  • Genossenschaften,
  • Vereine,
  • Stiftungen.

Daneben können ausländische Gesellschaften mit ihren inländischen Einkünften der Körperschaftsteuerpflicht unterliegen.

Unterliegt eine Körperschaft der Körperschaftsteuerpflicht, muss eine Körperschaftsteuererklärung abgegeben werden. Dies hat grundsätzlich elektronisch zu erfolgen.

Mit der Körperschaftsteuererklärung muss immer eine Gewinnermittlung – ebenfalls elektronisch – eingereicht werden.

Gegebenenfalls müssen weitere Erklärungen (z.B. Umsatz- oder Gewerbesteuererklärung) eingereicht werden. Bitte konsultieren Sie in Zweifelsfällen eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater.

Kosten

keine

Verfahrensablauf

Nachdem die Körperschaftsteuererklärung beim zuständigen Finanzamt abgegeben wurde, wird diese durch das Finanzamt geprüft.

Nach erfolgter Prüfung wird das Finanzamt einen Körperschaftsteuerbescheid erlassen. Mit diesem wird die Körperschaftsteuer festgesetzt.

Bearbeitungsdauer

Wie lange die Bearbeitung einer Körperschaftsteuererklärung bzw. die Festsetzung der Körperschaftsteuer dauert, hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab.

Frist

Abgabefrist der Körperschaftsteuererklärung:

  • 31.07. des auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres, wenn Sie steuerlich nicht beraten sind
  • 28.02. bzw. 29.02. des zweiten, auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres, wenn Sie steuerlich beraten sind

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

  • Die festgesetzte Steuer ist grundsätzlich durch Banküberweisung zu begleichen. Alternativ ist eine Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren möglich.
  • Gegen den Körperschaftsteuerbescheid ist als Rechtsbehelf der Einspruch statthaft.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Körperschaftsteuer-Festsetzung
  • Körperschaftsteuererklärung abgeben
  • Elektronische Übermittlung
  • Bemessungsgrundlage ist das zu versteuernde Einkommen
  • Körperschaftsteuer zahlen
  • zuständig: Finanzamt

Ansprechpunkt

Das für Sie zuständige Finanzamt finden Sie über die Finanzamtssuche des Bundeszentralamts für Steuern.

Zuständige Stelle

Das für Sie zuständige Finanzamt finden Sie über die Finanzamtssuche des Bundeszentralamts für Steuern.

Formulare

  • elektronische Körperschaftsteuererklärung und elektronische Gewinnermittlung