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Anerkennung als Umwelt- oder Naturschutzvereinigung beantragen

Mecklenburg-Vorpommern 99090001016000, 99090001016000 Typ 4a

Inhalt

Leistungsschlüssel

99090001016000, 99090001016000

Leistungsbezeichnung

Anerkennung als Umwelt- oder Naturschutzvereinigung beantragen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 4a

Begriffe im Kontext

Umweltverbände (Synonym), Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) (Synonym), Naturschutzvereinigungen (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Naturschutz (090)

Verrichtungskennung

Anerkennung (016)

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

18.03.2015

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz M-V

Teaser

nicht vorhanden

Volltext

Es werden Anträge nach § 3 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) auf Anerkennung als Umweltvereinigung bzw. zusätzlich als Naturschutzvereinigung beschieden. Umwelt- und Naturschutzvereinigungen, die nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) anerkannt wurden, stehen besondere Rechte zu. Mit dem Verbandsklagerecht können diese gegen umweltrechtliche bzw. naturschutzrechtliche Vorschriften verstoßen.

Die Wahrnehmung des Verbandsklagerechts in Deutschland setzt jedoch voraus, dass die Vereinigung zuvor nach dem UmwRG anerkannt wurde.

Erforderliche Unterlagen

Formloser Antrag mit Ausführungen und Nachweisen zu den nachfolgend genannten Voraussetzungen

(aktuelle Satzung, Eintragungsnachricht des Vereinsregisters, Tätigkeitsbericht der letzten drei Jahre, insbesondere Angabe zur Förderung des Umwelt- und ggf. Naturschutzes, Mitgliederanzahl, und Fachkunde der Mitglieder, büroorganisatorische und finanzielle Ausstattung, Gemeinnützigkeit)

Voraussetzungen

Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn die Vereinigung

  1. nach ihrer Satzung ideell und nicht nur vorübergehend vorwiegend die Ziele des Umweltschutzes fördert,
  2. im Zeitpunkt der Anerkennung mindestens drei Jahre besteht und in diesem Zeitraum im Sinne der Nummer 1 tätig gewesen ist,
  3. die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bietet; dabei sind Art und Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit, der Mitgliederkreis sowie die Leistungsfähigkeit der Vereinigung zu berücksichtigen,
  4. gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 52 der Abgabenordnung verfolgt und
  5. jede Person den Eintritt als Mitglied ermöglicht, die die Ziele der Vereinigung unterstützt; Mitglieder sind Personen, die mit dem Eintritt volles Stimmrecht in der Mitgliederversammlung der Vereinigung erhalten; bei Vereinigungen, deren Mitgliederkreis zu mindestens drei Vierteln aus juristischen Personen besteht, kann von dieser Voraussetzung (Halbsatz 1) abgesehen werden, sofern die Mehrzahl dieser juristischen Personen diese Voraussetzung erfüllt.

In der Anerkennung ist der satzungsgemäße Aufgabenbereich, für den die Anerkennung gilt, zu bezeichnen; dabei ist insbesondere anzugeben, ob die Vereinigung im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert. Die Anerkennung kann auch nachträglich mit der Auflage verbunden werden, dass Satzungsänderungen mitzuteilen sind. Sie kann ferner auch öffentlich bekannt gemacht werden. Bei inländischen Vereinigungen mit einem Tätigkeitsbereich, der nicht über das Gebiet eines Landes hinausgeht und die im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördern, ist in der Anerkennung darüber hinaus anzugeben, ob sie nach ihrer Satzung landesweit tätig sind.

Kosten

nicht vorhanden

Verfahrensablauf

  • Antrag der Vereinigung
  • Sachverhaltsermittlung und Bescheidung durch das Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie M-V (LUNG)

Bearbeitungsdauer

ca. 3 Monate

Frist

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

Anerkennung von Umweltvereinigungen nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie Mecklenburg-Vorpommern

Formulare

nicht vorhanden