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Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde beantragen

Mecklenburg-Vorpommern 99018008005000, 99018008005000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99018008005000, 99018008005000

Leistungsbezeichnung

Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde beantragen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Gesundheitsamt (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Berufsberechtigung (018)

Verrichtungskennung

Erlaubnis (005)

SDG Informationsbereiche

  • Anerkennung von Qualifikationen zum Zwecke der Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Ja

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Teaser

nicht vorhanden

Volltext

Wenn Sie die Heilkunde ausüben wollen, ohne als Arzt approbiert oder Inhaber einer Erlaubnis im Sinne des § 2 Abs. 2 und § 10 der Bundesärzteordnung zu sein, benötigen Sie eine Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz. Teil des Verfahrens ist eine amtsärztliche Kenntnisüberprüfung.

Die Erlaubnis berechtigt Sie, die Berufsbezeichnung "Heilpraktiker" bzw. "Heilpraktikerin" zu führen.

Ausübung der Heilkunde ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird.

Erforderliche Unterlagen

Für die große Heilpraktikerprüfung:

  • Personalausweis bzw. Reisepass
  • ein Nachweis darüber, dass mindestens die Hauptschule erfolgreich abgeschlossen wurde
  • amtliches Führungszeugnis, dass nicht älter als drei Monate sein darf
  • ärztliche Bescheinigung, die nicht älter als drei Monate sein darf, wonach keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Antrag stellenden Person infolge eines körperlichen Leidens oder wegen Schwäche ihrer geistigen oder körperlichen Kräfte oder wegen Sucht die für die Berufsausübung erforderliche Eignung fehlt
  • Nachweise von Schulungen für heilkundliche Tätigkeiten
  • Information, ob eine allgemeine Heilpraktikererlaubnis oder eine auf die heilkundliche Psychotherapie beschränkte Erlaubnis beantragt wird
  • Anschrift des beabsichtigten Niederlassungsortes (Praxis)
  • Aufenthaltsgenehmigung (bei Staatsangehörigen aus Staaten außerhalb des europäischen Wirtschaftsraumes) und Arbeitserlaubnis (bei beabsichtigter Ausübung)

Für den Sektoralen Heilpraktiker sind die erforderlichen Unterlagen im zuständigen Gesundheitsamt zu erfragen.

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

nicht vorhanden

Verfahrensablauf

Informationen über den Verfahrensablauf erhalten Sie beim zuständigen Gesundheitsamt.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Die Heilpraktikererlaubnis ausschließlich auf dem Gebiet der Psychotherapie ("kleiner Heilpraktiker") unterscheidet sich gegebenenfalls im Umfang der Kenntnisüberprüfung. Weist der Antragsteller nach, dass er an einer inländischen Hochschule oder an einer als gleichgestellt anerkannten ausländischen Hochschule den Diplomgrad im Studiengang Psychologie oder den Masterabschluss erworben hat und war auch das Fach "Klinische Psychologie" Gegenstand der Abschlussprüfung nach § 15 Abs. 2 Satz 1 des Hochschulrahmengesetzes, gelten die erforderlichen Kenntnisse als nachgewiesen.

Bei Antragstellern, die eine abgeschlossene Ausbildung für den ärztlichen Beruf, mindestens jedoch das Bestehen des zweiten Abschnitts der ärztlichen Prüfung nach der Approbationsordnung für Ärzte oder einen gleichwertigen Abschluss eines ausländischen Medizinstudiums nachweisen, ohne jedoch zur ärztlichen Berufsausübung zugelassen zu sein, gilt ebenfalls eine besondere Form der Kenntnisüberprüfung.

Sektorale Heilpraktikerüberprüfung:

Es kann ein Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie, der Physiotherapie und der Podologie gestellt werden. Voraussetzung ist eine mindestens vierjährige Berufstätigkeit als Psychotherapeut, Physiotherapeut bzw. Podologe.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Die Antragstellung erfolgt bei den Gesundheitsämtern der jeweiligen Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt/kreisfreie Stadt), die für den Ort der künftigen heilkundlichen Tätigkeit zuständig ist.

Formulare

können im Gesundheitsamt abgefordert werden