Grenzbescheinigung für Gebäude beantragen
Inhalt
Begriffe im Kontext
Grenzabstand (Synonym),
Flurstücksgrenzen (Synonym),
Grenzabstände
Grenzbescheinigung (Synonym), Abmarkung Flurstücksgrenze (Synonym),
Vermessungsauftrag (Synonym),
Lage von Gebäuden (Synonym),
Grenzfeststellung (Synonym), uVGB (Synonym), ÖbVI (Synonym),
Grundstücksgrenze (Synonym)
Fachlich freigegeben am
02.05.2019
Fachlich freigegeben durch
Landesamt für innere Verwaltung, Amt für Geoinformation, Vermessungs- und Katasterwesen
Die Grenzbescheinigung dient als Nachweis darüber auf welchen Flurstücken ein Gebäude errichtet ist und dass es innerhalb der Grenzen des Flurstücks steht oder ob Grenzüberbauten vorkommen. Überbauten werden dabei kurz beschrieben.
Die Grenzbescheinigung dient als Nachweis darüber
- auf welchen Flurstücken ein Gebäude errichtet ist
- und dass es innerhalb der Grenzen des Flurstücks steht
- oder ob Grenzüberbauten vorkommen.
Überbauten werden dabei kurz beschrieben.
Die Grenzbescheinigung wird hauptsächlich für Beleihungszwecke benötigt.
Eine Grenzbescheinigung kostet:
- im Zusammenhang mit einer Gebäudeeinmessung und Einmessung von Nutzungsartengrenzen (Tarifstelle 13): 90 EUR oder
- nach vorhandenen Katasterunterlagen:
- ohne Ortsbesichtigung: 113 EUR
- mit Ortsbesichtigung: 226 EUR
Antragstellung (persönlich oder formlos per E-Mail, Post), Erstellen der Bescheinigung, Übergabe oder Versand der Bescheinigung und Gebührenbescheid
- Nachweis darüber auf welchen Flurstücken ein Gebäude errichtet ist
- Nachweis, dass ein Gebäude innerhalb der Grenzen des Flurstücks steht
- Nachweis ob Grenzüberbauten vorkommen.
- Kurze Beschreibung von potentiellen Überbauten
- Wird für Beleihungszwecke benötigt.
- Antrag notwendig
- Kostenpflicht
- Zuständig:
- Untere Vermessungs- und Geoinformationsbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte
- Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure (ÖbVI)
- Untere Vermessungs- und Geoinformationsbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte
- Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure (ÖbVI)