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Strafen und Bußgelder im Straßenverkehr - Festsetzung

Mecklenburg-Vorpommern 99108031002000, 99108031002000 Typ 2/3b

Inhalt

Leistungsschlüssel

99108031002000, 99108031002000

Leistungsbezeichnung

Strafen und Bußgelder im Straßenverkehr - Festsetzung

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3b

Begriffe im Kontext

Rennen (Synonym), Verwarngeldangebot (Synonym), Wegstreckenzähler (Synonym), Kennzeichenmissbrauch (Synonym), Abgasuntersuchung (Synonym), Geldbuße (Synonym), Bahnschranke (Synonym), Bußgeldkatalog (Synonym), Flensburg (Synonym), Alkoholverbot (Synonym), Bußgeld (Synonym), Vorfahrt (Synonym), Geschwindigkeitsüberschreitung (Synonym), Verkehrsordnungswidrigkeit (Synonym), Überholverbot (Synonym), Verwarung (Synonym), rote Ampel (Synonym), Kraftfahrzeug (Synonym), Promille (Synonym), TÜV (Synonym), Fahren ohne Fahrerlaubnis (Synonym), Verwarngeld (Synonym), Fahrverbot (Synonym), Geschwindigkeitsübertretung (Synonym), Alkohol (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Straßenverkehr (108)

Verrichtungskennung

Festsetzung (002)

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

20.08.2021

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern

Teaser

nicht vorhanden

Volltext

Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr gemäß §§ 24, 24a und 24c Straßenverkehrsgesetz (StVG) werden verfolgt und geahndet nach den Verfahrensvorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) und auf der Grundlage der Bußgeldkatalogverordnung (BKatV) des Bundes.

Die Höhe des Verwarnungs- oder Bußgeldes richtet sich nach der Art und Schwere der Verkehrszuwiderhandlung. 

Verwarnungsgeld:

Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten kann die Verwaltungsbehörde ein Verwarnungsgeld festlegen.

Bußgeld:

Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr können mit einem Bußgeld geahndet werden. Beim Erlass eines Bußgeldbescheides werden zudem Verwaltungsgebühren und Auslagen fällig. Rechtskräftige Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach den §§ 24, 24a und 24c StVG werden in der Regel dann in das  Fahreignungsregister (FAER) eingetragen, wenn gegen den Betroffenen ein Fahrverbot nach § 25 StVG angeordnet wurde; bei einer besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigenden Ordnungswidrigkeit werden zwei Punkte und bei einer verkehrssicherheitsbeeinträchtigenden Ordnungswidrigkeit wird ein Punkt eingetragen.

Erforderliche Unterlagen

keine

Voraussetzungen

Feststellung der Ordnungswidrigkeit

Kosten

Beim Erlass eines Bußgeldbescheides werden Verwaltungsgebühren und Auslagen fällig.

Verfahrensablauf

Verwarnung/Anhörung
Bußgeldbescheid
Einspruch
Verfahren der Staatsanwaltschaft
Urteil des Amtsrichters in Strafsachen

Bearbeitungsdauer

unterschiedlich, abhängig von der Art und Feststellung der Zuwiderhandlung (Auswertung bildgebender Verfahren ist langwieriger als eine Verwarnung im Rahmen einer polizeilichen Anhaltekontrolle)

Frist

  • für die Annahme des Verwarngeldangebotes durch Zahlung: in der Regel eine Woche (§ 56 Abs. 2 OWiG)
  • für einen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid: zwei Wochen nach Zustellung

Weiterführende Informationen

Weitere Informationen finden Sie auch auf den Internetseiten Kraftfahrt-Bundesamtes.

Hinweise

keine

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Landräte, Oberbürgermeister der kreisfreien Städte, Oberbürgermeister/Bürgermeister der großen kreisangehörigen Städte

Ausnahme:
Bußgelder bei Zuwiderhandlung gegen Vorschriften zum "Halten und Parken": die Amtsvorsteher und die Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden.

Formulare

keine