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Sanierungsgenehmigung

Mecklenburg-Vorpommern 99012041006000, 99012041006000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99012041006000, 99012041006000

Leistungsbezeichnung

Sanierungsgenehmigung

Leistungsbezeichnung II

Sanierungsgenehmigung

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Sanierungsrecht (Synonym), Sanierungsbewilligung (Synonym), BauGB (Synonym), Städtebau (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Baurecht (012)

Verrichtungskennung

Genehmigung (006)

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

18.09.2013

Fachlich freigegeben durch

Dieser Text wurde freigegeben durch das Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus Mecklenburg-Vorpommern.

Handlungsgrundlage

Teaser

nicht vorhanden

Volltext

Damit die für das festgesetzte Sanierungsgebiet angestrebten städtebaulichen Ziele zur Behebung oder Abminderung städtebaulicher Missstände von der Gemeinde auch erreicht werden können, hat der Gesetzgeber zugunsten der Gemeinde für bestimmte Vorhaben und Rechtsvorgänge, die Grundstückseigentümer in dem Sanierungsgebiet vornehmen können, eine Genehmigungspflicht eingeführt.

In § 144 Absatz 1 und 2 BauGB sind daher die Vorhaben und Rechtsvorgänge abschließend aufgeführt, die einer Genehmigung unterliegen (siehe dazu unter Voraussetzungen).

§ 144 Absatz 5  BauGB zählt die Vorhaben und Rechtsvorgänge auf, die keiner Genehmigung bedürfen.

§ 144 Absatz 3 und § 145 BauGB enthalten Regelung zur Erteilung der Genehmigung. 

Erforderliche Unterlagen

Sie müssen die Unterlagen zur Verfügung stellen, anhand derer festgestellt werden kann, ob es sich um ein genehmigungspflichtiges Vorhaben oder Rechtsgeschäft i.S.v. § 145 Absatz 1 und 2 BauGB handelt (siehe dazu unter Voraussetzungen).

Voraussetzungen

§ 144 Genehmigungspflichtige Vorhaben und Rechtsvorgänge

(1) Im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet bedürfen der schriftlichen Genehmigung der Gemeinde

1. die in § 14 Abs. 1 bezeichneten Vorhaben und sonstigen Maßnahmen;

2. Vereinbarungen, durch die ein schuldrechtliches Vertragsverhältnis über den Gebrauch oder die Nutzung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils auf bestimmte Zeit von mehr als einem Jahr eingegangen oder verlängert wird.

(2) Im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet bedürfen der schriftlichen Genehmigung der Gemeinde

1. die rechtsgeschäftliche Veräußerung eines Grundstücks und die Bestellung und Veräußerung eines Erbbaurechts;

2. die Bestellung eines das Grundstück belastenden Rechts; dies gilt nicht für die Bestellung eines Rechts, das mit der Durchführung von Baumaßnahmen im Sinne des § 148 Abs. 2 im Zusammenhang steht;

3. ein schuldrechtlicher Vertrag, durch den eine Verpflichtung zu einem der in Nummer 1 oder 2 genannten Rechtsgeschäfte begründet wird; ist der schuldrechtliche Vertrag genehmigt worden, gilt auch das in Ausführung dieses Vertrags vorgenommene dingliche Rechtsgeschäft als genehmigt;

4. die Begründung, Änderung oder Aufhebung einer Baulast;

5. die Teilung eines Grundstücks.

Kosten

Da die Gemeinde die Genehmigung erteilt, legt diese auch fest, in welcher Höhe Kosten (Gebühren, Auslagen etc.) anfallen.

Verfahrensablauf

Der Verfahrensablauf obliegt der Gemeinde. Fragen zu diesem Punkt gilt es an die Gemeinde zu richten.

Bearbeitungsdauer

Dies hängt von der Art und dem Umfang des Vorhabens ab. Es wird empfohlen, auch dazu sich bei der zuständigen Gemeinde selbst zu erkundigen.

Frist

Es gibt keine Beantragungsfristen für Sie.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Soweit die Modernisierung und Instandsetzung von Gebäuden privater Bauherren (Einzelmaßnahmen) begehrt wird, kann dies von den Städten und Gemeinden mit Hilfe von Städtebaufördermitteln in Form von Darlehen und/oder Zuschüssen unterstützt werden. Private Bauherren stellen ihre Anträge unmittelbar an die Kommune bzw. deren Sanierungsträger.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

§ 144 BauGB zählt auf, welche Vorhaben in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet der schriftlichen Genehmigung der Gemeinde bedürfen.

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Örtlich zuständig ist die Gemeinde. Fachlich zuständig innerhalb der Gemeinde ist das Bauamt.

Formulare

Hierzu müssten Sie sich bei der zuständigen Gemeinde erkundigen.

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