Dies ist die interne Entwicklungsumgebung des FIM Portals. Bitte nutzen Sie die produktive Umgebung.

Nebenwohnung abmelden

Mecklenburg-Vorpommern 99115005070002, 99115005070002 Typ 2/3b

Inhalt

Leistungsschlüssel

99115005070002, 99115005070002

Leistungsbezeichnung

Nebenwohnung abmelden

Leistungsbezeichnung II

Nebenwohnung abmelden

Leistungstypisierung

Typ 2/3b

Begriffe im Kontext

Zweitwohnsitz (Synonym), Nebenwohnsitz (Synonym), Zweitwohnung (Synonym), Zusammen ziehen (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

Wohnsitz (115)

Verrichtungskennung

Abmeldung (070)

Verrichtungsdetail

des Nebenwohnsitzes

SDG Informationsbereiche

  • Vorübergehender oder dauerhafter Umzug in einen anderen Mitgliedstaat

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

18.11.2015

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium des Innern (BMI), Referat VII2 Ministerium für Inneres und Europa Mecklenburg-Vorpommern

Teaser

nicht vorhanden

Volltext

Wenn Sie aus eine Nebenwohnung ausziehen und keine andere Wohnung im Inland beziehen, müssen Sie sich für diese Wohnung abmelden.

Erforderliche Unterlagen

Bestätigung des Wohnungsgebers

vorhandene Personaldokumente (Personalausweis und / oder Reisepass)

Voraussetzungen

Bei Personen unter 16 Jahren ist darauf zu achten, dass diese von den Personen abzumelden sind, aus deren Wohnung sie ausziehen.

Kosten

Es fallen keine Gebühren an.

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Sie haben sich innerhalb von 2 Wochen nach Auszug aus der Nebenwohnung abzumelden. Sie können die Abmeldung bereits in der Woche vor Auszug aus der Wohnung vornehmen.

Weiterführende Informationen

Hat jemand mehrere Wohnungen innerhalb der Bundesrepublik, so ist eine dieser Wohnungen die Hauptwohnung. Hauptwohnung ist die vorwiegend genutzte Wohnung.
Die übrigen Wohnungen sind Nebenwohnungen.

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

Wenn Sie aus einer Nebenwohnung ausziehen und keine andere Wohnung im Inland beziehen, müssen Sie sich für diese Wohnung abmelden.

Ansprechpunkt

Die Meldebehörde der Gemeinde oder Stadt der dann alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung, soweit sie noch weitere Wohnungen besitzen.

Die Nebenwohnung kann nicht bei der für die Nebenwohnung zuständigen Meldebehörde abgemeldet werden (§ 21 Absatz 4 BMG). Sie haben den Auszug aus der Nebenwohnung der Meldebehörde, die für Ihre alleinige Wohnung oder Hauptwohnung zuständig ist, mitzuteilen. In Mecklenburg-Vorpommern sind die zuständigen Meldebehörden die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte, die Bürgermeister der großen kreisangehörigen Städte sowie der amtsfreien Gemeinden und die Amtsvorsteher der Ämter als örtliche Meldebehörden.

Zuständige Stelle

Die Meldebehörde der Gemeinde oder Stadt der dann alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung, soweit sie noch weitere Wohnungen besitzen.

Die Nebenwohnung kann nicht bei der für die Nebenwohnung zuständigen Meldebehörde abgemeldet werden (§ 21 Absatz 4 BMG). Sie haben den Auszug aus der Nebenwohnung der Meldebehörde, die für Ihre alleinige Wohnung oder Hauptwohnung zuständig ist, mitzuteilen. In Mecklenburg-Vorpommern sind die zuständigen Meldebehörden die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte, die Bürgermeister der großen kreisangehörigen Städte sowie der amtsfreien Gemeinden und die Amtsvorsteher der Ämter als örtliche Meldebehörden.

Formulare

nicht vorhanden

Ursprungsportal