Fernlehrgänge - Anzeige von Fernlehrgängen, die lediglich der Freizeitgestaltung/ Unterhaltung dienen
Inhalt
Fernlehrgänge - Anzeige von Fernlehrgängen, die lediglich der Freizeitgestaltung/ Unterhaltung dienen
Begriffe im Kontext
Fernunterricht (Synonym), Fernlehrgang (Synonym), Fernuni (Synonym)
- Bildungswesen in einem anderen Mitgliedstaat, einschließlich der frühkindlichen Betreuung, Bildung und Erziehung, der Primar- und Sekundarschulbildung, der Hochschulbildung und der Erwachsenenbildung
Fachlich freigegeben am
30.03.2016
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus Mecklenburg-Vorpommern
§ 12 Abs. 1 Satz 3 Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG)
Keiner Zulassung bedürfen Fernlehrgänge, die ausschließlich der Freizeitgestaltung und Unterhaltung dienen. Der Vertrieb dieser sogenannten Hobby-Lehrgänge ist jedoch der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht anzuzeigen.
Auch bei diesen Lehrgängen müssen Vertragsgestaltung, Werbung und Information sowie eventuell der Vertretereinsatz den Anforderungen des Fernunterrichtsschutzgesetzes entsprechen.
Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU)
Peter-Welter-Platz 2, 50676 Köln
Tel.: +49 221 921207-0
Fax: +49 221 921207-20
Email: poststelle @ zfu.nrw.de