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Hebammenhilfe in Anspruch nehmen

Baden-Württemberg 99134036080000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99134036080000

Leistungsbezeichnung

Hebammenhilfe in Anspruch nehmen

Leistungsbezeichnung II

Hebammenhilfe in Anspruch nehmen

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Handlungsgrundlage

Mutterschutzgesetz (MuSchG)

  • § 15 Sonstige Leistungen

Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) (Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft)

  • § 24c Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft
  • § 24d Ärztliche Betreuung und Hebammenhilfe
  • § 24f Entbindung

Teaser

Hebammen unterstützen und helfen Mutter und Kind während der Schwangerschaft, bei der Geburt und in den ersten Tagen danach.

Volltext

Hebammen unterstützen und helfen Mutter und Kind während der Schwangerschaft, bei der Geburt und in den ersten Tagen danach.

Wenn das Kind nach der Entbindung nicht von der Versicherten versorgt werden kann, hat es selbst Anspruch auf die Leistungen der Hebammenhilfe. Dies gilt beispielsweise in Fällen der Adoption oder bei Tod oder wenn die Mutter kranksheitsbedingt nicht beim Kind sein kann.

Erforderliche Unterlagen

bei gesetzlich Versicherten: die Krankenversichertenkarte

Voraussetzungen

Sie sind schwanger oder haben bereits entbunden.

Kosten

  • für gesetzlich Versicherte: Keine
  • für privat Versicherte: Klären Sie die Kostenübernahme vorher mit Ihrer Versicherung.

Verfahrensablauf

Sie haben Anspruch auf eine ambulante oder stationäre Entbindung. Wenden Sie sich direkt an die Hebamme Ihrer Wahl und sprechen Sie mit ihr die weiteren Termine ab.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Dauer der Unterstützung

  • für gesetzlich Versicherte:
    • bis zum zehnten Tag nach der Entbindung: mindestens ein täglicher Besuch
    • bis Ihr Kind zwölf Wochen alt ist:
      • weitere 16-mal
      • bei Stillschwierigkeiten oder Ernährungsproblemen: anschließend noch achtmal
    • im Einzelfall auch länger; dazu benötigen Sie eine Verordnung Ihres Arztes
  • für privat Versicherte: Erkundigen Sie sich vorher bei Ihrer Versicherung.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Keine

Rechtsbehelf

Keine

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden