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Personenbezogene Daten - Sperrung beantragen

Baden-Württemberg 99032001063000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99032001063000

Leistungsbezeichnung

Personenbezogene Daten - Sperrung beantragen

Leistungsbezeichnung II

Personenbezogene Daten - Sperrung beantragen

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Teaser

Öffentliche und nicht-öffentliche Stellen speichern personenbezogene Daten. Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie die Sperrung dieser Daten verlangen.

Volltext

Öffentliche und nicht-öffentliche Stellen speichern personenbezogene Daten. Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie die Sperrung dieser Daten verlangen.

Nach einer Sperrung darf die verantwortliche Stelle diese Daten nur noch eingeschränkt nutzen oder übermitteln.

Hinweis: Sie haben nur in bestimmten Fällen einen Anspruch auf Sperrung:

  • gegenüber dem Landtag: nur soweit er in Verwaltungsangelegenheiten tätig wird
  • gegenüber dem Rechnungshof und den staatlichen Rechnungsprüfungsämtern: nur außerhalb ihrer Prüfungstätigkeiten
  • gegenüber dem Südwestrundfunk: nur außerhalb des journalistisch-redaktionellen Bereichs

Erforderliche Unterlagen

grundsätzlich keine

Wenn möglich, sollten Sie dem Antrag einen Nachweis für den Grund der beantragten Sperrung beilegen.

Voraussetzungen

Eine Sperrung ist in folgenden Fällen möglich:

  • Sie halten die Daten für falsch und es lässt sich nicht feststellen, ob die Daten richtig oder falsch sind.
    Das gilt nicht im Polizei- und im Verfassungsschutzbereich.
  • Sie nehmen an, dass durch eine Löschung der Daten Ihre schutzwürdigen Interessen beeinträchtigt würden.
  • Eine Löschung ist wegen der besonderen Speicherart nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich.
  • Die öffentliche Stelle speichert unzulässig Daten über Sie in Akten oder
  • Ihre in Akten gespeicherten Daten sind nicht mehr erforderlich, um die Aufgabe zu erfüllen.
  • Das Vernichten der gesamten Akte kommt nicht in Betracht. Ohne die Sperrung sind Ihre schutzwürdigen Interessen beeinträchtigt.

Hinweis: Bei nicht-öffentlichen Stellen tritt die Sperrung an die Stelle einer Löschung, soweit der Löschung gesetzliche oder vertragliche Aufbewahrungsfristen entgegenstehen.

Kosten

keine

Verfahrensablauf

Die zuständige Stelle muss die Daten von sich aus sperren. Ein Antrag hat daher nur Anstoßfunktion. Sie können die Sperrung formlos, schriftlich, mündlich, telefonisch oder elektronisch bei der speichernden Stelle beantragen. Über den Antrag entscheidet die jeweilige Stelle nach Prüfung.

Tipp: Sie können sich auch gleich oder bei (teilweiser) Ablehnung Ihres Antrags an die zuständige Datenschutzkontrollstelle wenden.

Hinweis: Die zuständige Stelle muss die Datenempfänger in bestimmten Fällen darüber benachrichtigen, z.B. um Ihre schutzwürdigen Interessen zu wahren.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer hängt bei der speichernden Stelle üblicherweise davon ab, ob

  • der Fall komplex ist und
  • die Gründe, die für eine Sperrung sprechen, offenkundig sind.

 

Frist

keine

Im Ihrem Interesse sollten Sie den Sperrungsanspruch umgehend geltend machen, sobald Ihnen ein Grund für die mögliche Sperrung bekannt geworden ist.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden