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Religionsunterricht - sich selbst oder ein Kind abmelden

Baden-Württemberg 99088001070000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99088001070000

Leistungsbezeichnung

Religionsunterricht - sich selbst oder ein Kind abmelden

Leistungsbezeichnung II

Religionsunterricht - sich selbst oder ein Kind abmelden

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Teaser

Religionsunterricht ist an öffentlichen Schulen Pflicht. Wollen Schülerinnen oder Schüler nicht daran teilnehmen, müssen sie sich abmelden beziehungsweise von den Erziehungsberechtigten abgemeldet werden. Sie besuchen danach ab Klassenstufe 5 den Ethikunterricht.

Volltext

Religionsunterricht ist an öffentlichen Schulen Pflicht. Wollen Schülerinnen oder Schüler nicht daran teilnehmen, müssen sie sich abmelden beziehungsweise von den Erziehungsberechtigten abgemeldet werden. Sie besuchen danach ab Klassenstufe 5 den Ethikunterricht.

Hinweis: Eine erneute Anmeldung zum Religionsunterricht kann die Schule zum nächsten Schulhalbjahr berücksichtigen.

Erforderliche Unterlagen

keine

Voraussetzungen

Die Schülerinnen oder Schüler müssen Glaubens- und Gewissensgründe vorbringen, die der Teilnahme am Religionsunterricht entgegenstehen.

Hinweis: Eine Überprüfung der angegebenen Glaubens- und Gewissensgründe findet nicht statt.

Kosten

keine

Verfahrensablauf

Eltern beziehungsweise Schülerinnen oder Schüler müssen schriftlich erklären, dass sie sich vom Religionsunterricht abmelden. Die Erklärung wird bei der Schulleitung abgegeben. Je nach Alter gilt:

  • vor dem 12. Geburtstag:
    Beide Elternteile müssen die Erklärung unterschreiben.
  • nach dem 12. und vor dem 14. Geburtstag:
    Zusätzlich zur Unterschrift beider Eltern muss sich die Schülerin beziehungsweise der Schüler mit der Abmeldung bei der Schulleitung ausdrücklich einverstanden erklären. Ab diesem Alter dürfen Schülerinnen und Schüler nicht gegen ihren Willen in einem anderen Bekenntnis erzogen werden. Auch können ihre Eltern sie nicht mehr gegen ihren Willen abmelden.
  • nach dem 14. und vor dem 18. Geburtstag:
    Die Schülerin oder der Schüler muss die Erklärung unterschreiben. Zum Übergabetermin bei der Schulleitung müssen die Eltern eingeladen werden.

Die Erklärung muss neben den Unterschriften der Elternteile beziehungsweise Ihrer Unterschrift folgende Angaben enthalten:

  • Name
  • Klasse
  • Datum

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Spätestens zwei Wochen nach Beginn des Unterrichts des Schulhalbjahres

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

In Baden-Württemberg können Schülerinnen oder Schüler an den öffentlichen Schulen evangelischen beziehungsweise katholischen Religionsunterricht und an einzelnen Standorten

  • altkatholischen,
  • jüdischen,
  • syrisch-orthodoxen,
  • orthodoxen,
  • alevitischen Religionsunterricht und
  • islamischen Religionsunterricht sunnitischer Prägung

besuchen.

Rechtsbehelf

keine

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden