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Bodenseeschifferpatent - Prüfung ablegen

Baden-Württemberg 99096001001000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99096001001000

Leistungsbezeichnung

Bodenseeschifferpatent - Prüfung ablegen

Leistungsbezeichnung II

Bodenseeschifferpatent - Prüfung ablegen

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

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Lagen Portalverbund

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Einheitlicher Ansprechpartner

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Fachlich freigegeben am

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Fachlich freigegeben durch

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Teaser

Zum Führen eines auf dem Bodensee zugelassenen Fahrzeuges benötigen Sie in der Regel das Bodenseeschifferpatent, wenn

Volltext

Zum Führen eines auf dem Bodensee zugelassenen Fahrzeuges benötigen Sie in der Regel das Bodenseeschifferpatent, wenn

  • das Schiff oder Boot mit einem Motor betrieben wird und die Maschinenleistung über 4,4 Kilowatt liegt
  • das Segelboot mehr als 12 Quadratmeter Segelfläche hat

Das Bodenseeschifferpatent erhalten Sie, wenn Sie die theoretische und die praktische Prüfung mit Erfolg bestanden haben. Es gibt das Schifferpatent für folgende Kategorien:

  • Kategorie A: motorbetriebene Schiffe, soweit sie nicht unter die Kategorien B und C fallen
  • Kategorie B: Fahrgastschiffe
  • Kategorie C: Güterschiffe und schwimmende Geräte mit eigenem Antrieb
  • Kategorie D: Segelboote

Hinweis: Mit dem Patent der Kategorie B oder C haben Sie auch das Recht, Fahrzeuge der Kategorie A zu führen.

Tipp: Sie können unter bestimmten Voraussetzungen vorübergehend ein Ferien- oder Urlauberpatent erhalten. Es gilt für 30 Tage innerhalb eines Kalenderjahres.

Erforderliche Unterlagen

  • ausgefüllter und unterzeichneter Antrag
  • amtsärztliches oder ärztliches Zeugnis (Hör- und Sehvermögen)
  • Passbild
  • gegebenenfalls Kopien von Befähigungsnachweisen

Voraussetzungen

Voraussetzungen für den Erwerb der Schifferpatente der Kategorien A und D sind:

  • für Kategorie D: Personen ab 14 Jahren
  • für Kategorie A: Personen ab 18 Jahren
  • geistige und körperliche Eignung zum Führen eines Schiffes
    • ausreichendes Hörvermögen
    • ausreichendes Sehvermögen
    • ausreichendes Farbunterscheidungsvermögen
  • Ihr bisheriges Verhalten lässt erwarten, dass Sie als Schiffsführer oder Schiffsführerin die Vorschriften beachten und auf andere Rücksicht nehmen. Sie dürfen zum Beispiel nicht einschlägig vorbestraft sein.

Kosten

Die Gebühren für die Patentprüfungen legt das zuständige Landratsamt selbständig fest.

Verfahrensablauf

Sie können sich direkt beim zuständigen Landratsamt für die theoretische und praktische Prüfung anmelden.

Beim Landratsamt Bodenseekreis in Friedrichshafen können Sie sich mit einem Antragsformular oder online anmelden. Das Landratsamt Konstanz und das Landratsamt Lindau stellen im Internet ein Antragsformular zum Download bereit.

Hinweis: Sie müssen für das Patent keine Segelschule oder einen Jachtklub besuchen. Der Besuch wird aber empfohlen. Die Prüfungen finden meist wöchentlich in den Sommermonaten statt.

Für die praktische Prüfung können Sie sich in der Regel telefonisch beim Landratsamt anmelden und den Prüfungstermin und Prüfungsort vereinbaren.

Für die praktische Prüfung

  • müssen Sie ein zugelassenes, patentpflichtiges Boot der entsprechenden Antriebsart bereitstellen,
  • muss ein Patentinhaber oder eine Patentinhaberin als Schiffsführer mit an Bord sein und
  • muss das Boot für mindestens drei Personen zugelassen sein.

Hinweis: Wenn Sie beispielsweise einen "Sportbootführerschein Binnen" oder "Sportbootführerschein See" haben, können Sie möglicherweise von der praktischen Prüfung befreit werden. Die Befreiung hängt davon ab, ob Ihre Befähigungsnachweise anerkannt werden können.

Bearbeitungsdauer

hängt vom Einzelfall ab

Eine Bearbeitung erfolgt in der Regel innerhalb einer Woche.

Frist

Alle Prüfungsteile aus Theorie und Praxis müssen Sie für das Patent innerhalb von zwölf Monaten ablegen.

Hinweis: In besonderen Fällen wie zum Beispiel Krankheit oder Schwangerschaft können Sie die Verlängerung der Frist schriftlich beantragen.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

s.o.

Rechtsbehelf

Im Falle eines ablehnenden Bescheids gemäß Rechtsbehelfsbelehrung.

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden