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Vereinsgründung - Verein beim Finanzamt anmelden

Baden-Württemberg 99119005016000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99119005016000

Leistungsbezeichnung

Vereinsgründung - Verein beim Finanzamt anmelden

Leistungsbezeichnung II

Vereinsgründung - Verein beim Finanzamt anmelden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Teaser

Vereine müssen Körperschaftsteuer zahlen.

Volltext

Vereine müssen Körperschaftsteuer zahlen.

Bei gemeinnützigen Vereinen gilt dies nur für die Einkünfte aus ihren wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben.
Lassen Sie daher beim Finanzamt prüfen, ob Ihr Verein als gemeinnützig eingestuft werden kann.

Gemeinnützige Vereine, deren Einnahmen aus ihren wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben zu gering sind, überprüft das Finanzamt in der Regel alle drei Jahre. Eine jährliche Körperschaftsteuererklärung für den Verein müssen Sie in diesen Fällen nicht abgeben. Sie erhalten stattdessen zur gegebenen Zeit ein Aufforderungsschreiben zur Abgabe der notwendigen Erklärungen.

Erforderliche Unterlagen

  • Satzung (von mindestens sieben Gründungsmitgliedern unterschrieben)
  • Gründungsprotokoll
  • Mitgliederliste

Voraussetzungen

Sie müssen mindestens einen Satzungsentwurf vorlegen.

Kosten

keine

Verfahrensablauf

Stimmen Sie den Satzungsentwurf bereits vor der Gründungsversammlung mit dem zuständigen Finanzamt ab und klären Sie die Frage der Gemeinnützigkeit. So können Sie, wenn notwendig, noch Änderungen in der Satzung vornehmen.

Hinweis: Gleichzeitig sollten Sie den Satzungsentwurf auch beim Vereinsregistergericht des Amtsgerichts vorlegen, um die Frage der formellen Satzungsmäßigkeit zu klären.

Nach der Gründungsversammlung können Sie die Anerkennung der Gemeinnützigkeit beim Finanzamt beantragen. Es stellt Ihnen nach Prüfung der Satzung einen Bescheid über die „Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen“ aus.

Diese Feststellung gilt so lange bis sie vom Finanzamt aufgehoben wird. Sie brauchen sie für

  • eine kostenfreie beziehungsweise verbilligte Eintragung in das Vereinsregister und
  • die Frage der steuerlichen Begünstigung von Spenden.

Hinweis: Über eine Steuerbefreiung wegen Gemeinnützigkeit kann das Finanzamt in Form eines Steuerbescheids oder eines Freistellungsbescheids entscheiden. Dies ist nur nachträglich für den einzelnen Steuerabschnitt (Kalenderjahr) möglich.

Bearbeitungsdauer

abhängig vom Einzelfall

Frist

keine

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Der Verein muss steuerrechtliche Aufzeichnungs- und Erklärungspflichten beachten.

Das gilt auch für das richtige Ausstellen von Zuwendungsbestätigungen. Hält ein Verein die an die Gemeinnützigkeit geknüpften Anforderungen nicht ein, kann er den Status der Gemeinnützigkeit verlieren. Zuwendungen an den Verein sind damit für den Spender oder die Spenderin nicht mehr steuermindernd, der Verein selbst wird steuerpflichtig

Die Satzungsänderung müssen Sie dem Finanzamt mitteilen. Besprechen Sie geplante Änderungen schon vor der Beschlussfassung mit dem Finanzamt.

Auch die Auflösung (z.B. Liquidation) des Vereins müssen Sie dem Finanzamt schriftlich mitteilen.

Rechtsbehelf

kein

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden