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Aufwendungsersatz für einen Vormund beantragen

Baden-Württemberg 99126003036000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99126003036000

Leistungsbezeichnung

Aufwendungsersatz für einen Vormund beantragen

Leistungsbezeichnung II

Aufwendungsersatz für einen Vormund beantragen

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

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Fachlich freigegeben durch

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Teaser

Der Vormund hat gegen den Mündel einen Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die zum Zwecke der Vormundschaft anfallen.

Volltext

Der Vormund hat gegen den Mündel einen Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die zum Zwecke der Vormundschaft anfallen.

Die Aufwendungen sind grundsätzlich vom Mündel zu tragen. Ist das Mündel mittellos, kann der Vormund Ersatz aus der Staatskasse verlangen.

Aufwendungen können beispielsweise sein:

  • Fahrtkosten
  • Kosten einer angemessenen Versicherung gegen Schäden, die der Vormund
    • dem Mündel zuführen kann
    • durch seine Vormundschaft erleiden kann
  • Kosten des Lebensunterhaltes und der Erziehung des Mündels, wenn der Mündel im Haushalt des Vormundes lebt

Hinweis: Für ehrenamtlich tätige Vormünder hat das Land eine Sammelhaftpflichtversicherung abgeschlossen. Nähere Informationen über diese Versicherung erhalten Sie beim Familiengericht.
Möchten Sie als Vormund Ihre Aufwendungen in Summe abrechnen, können Sie jährlich pauschal 425 Euro abrechnen. Diese Aufwandspauschale wird jährlich gezahlt. Sind Sie Berufsvormund, gilt dies nicht.

Erforderliche Unterlagen

bei Einzelabrechnung:

  • Aufstellung der Aufwendungen
  • Belege der Aufwendungen

Voraussetzungen

Ihnen sind in Ihrer Funktion als Vormund Aufwendungen entstanden, die in direktem Zusammenhang mit Ihrer Vormundschaft stehen.

Kosten

keine

Verfahrensablauf

Sie müssen die Aufwendungen dem Familiengericht schriftlich vorlegen. Das Gericht setzt dann die Höhe des Betrages fest, der an Sie ausgezahlt wird.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Der tatsächliche Aufwand muss binnen 15 Monaten, die Pauschale binnen sechs Monaten nach Ablauf des Jahres, in dem sie entstanden ist, geltend gemacht werden.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

In allen Fällen gilt der Grundsatz der kostensparenden Amtsführung.

Rechtsbehelf

Gegen den Festsetzungsbeschluss können Rechtsmittel eingelegt werden.

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden