Dies ist die interne Entwicklungsumgebung des FIM Portals. Bitte nutzen Sie die produktive Umgebung.

Luftfahrerscheine verlängern

Baden-Württemberg 99080005020000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99080005020000

Leistungsbezeichnung

Luftfahrerscheine verlängern

Leistungsbezeichnung II

Luftfahrerscheine verlängern

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Teaser

Für eine Teilnahme am Flugverkehr brauchen Sie eine Erlaubnis. Man unterscheidet in Erlaubnisse für:

Volltext

Für eine Teilnahme am Flugverkehr brauchen Sie eine Erlaubnis. Man unterscheidet in Erlaubnisse für:

  • Flugzeuge
  • Drehflügler (Beispiel: Hubschrauber)
  • Motorsegler
  • Segelflugzeuge
  • Freiballone (Beispiel: Heißluftballon)
  • Luftsportgeräte

Hinweis: Die Erlaubnisse für Verkehrsluftfahrzeugführer und Berufsluftfahrzeugführer sowie die Erlaubnisse für Luftsportgeräteführer (Ultraleichtflugzeuge, Hängegleiter, Gleitsegel und Fallschirmspringer) fallen nicht in die Zuständigkeit der Landesluftfahrtbehörden (Regierungspräsidien). Hier sind das Luftfahrt-Bundesamt für die Verkehrs-/Berufsluftfahrzeugführer sowie die Luftsportverbände für die Luftsportgeräteführer zuständig.

Luftfahrerscheine werden unbefristet erteilt.

Berechtigungen in den Luftfahrerscheinen werden teilweise befristet und können nach Vorliegen der Mindestvoraussetzungen verlängert werden. Dies geschieht durch einen handschriftlichen Eintrag auf der Rückseite der Lizenz oder durch Neuausstellung.

Um Rechte aus einer Lizenz ausüben zu können, müssen auch teilweise Nachweise im persönlichen Flugbuch der Pilotin oder des Piloten erbracht werden.

Erforderliche Unterlagen

sind den notwendigen Anträgen zu entnehmen

Voraussetzungen

  • Persönliche Voraussetzungen:
    • durch einen flugmedizinischen Sachverständigen festgestellte körperliche und geistige Tauglichkeit
    • charakterliche Zuverlässigkeit und Zuverlässigkeit nach § 7 Luftsicherheitsgesetz
  • Fachliche Voraussetzungen:
    • sind festgelegt in den europäischen Verordnungen, herausgegeben durch die EASA, jeweils bezogen auf die Art des Luftfahrzeugs und die Berechtigung
    • für Luftsportgeräte in der Verordnung über Luftfahrtpersonal

Hinweis: Die einzelnen Voraussetzungen können bei den Luftfahrerschulen oder bei den Landesluftfahrtbehörden erfragt werden.

Kosten

Die Kosten werden gemäß der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung erhoben.

Verfahrensablauf

Für die Verlängerung von Berechtigungen in einem Luftfahrerschein müssen Sie je nach Art der Berechtigung nachweisen:

  • eine bestimmte Anzahl von Flugstunden, Starts und Landungen sowie von Übungsflügen mit Fluglehrer beziehungsweise Fluglehrerin oder
  • eine Befähigungsüberprüfung durch anerkannte Prüfer und
  • die durch einen flugmedizinischen Sachverständigen festgestellte körperliche und geistige Tauglichkeit durch Vorlage eines Tauglichkeitszeugnisses
  • bei Lehrberechtigten werden gegebenenfalls die Bescheinigung über die Teilnahme an einem Auffrischungssemiar und eine Kompetenzbeurteilung benötigt

Zusammen mit dem Verlängerungsantrag müssen Sie Nachweise wie zum Beispiel ein fliegerärztliches Tauglichkeitszeugnis vorlegen. Was genau benötigt wird, können Sie dem jeweiligen Antrag entnehmen.

Wenn Berechtigungen mit Ablaufdatum durch Fluglehrer/in oder Prüfer/in auf der Rückseite des Luftfahrerscheines verlängert werden, sind von diesen die notwendigen Formulare auszufüllen und bei der zuständigen Behörde einzureichen.

Bearbeitungsdauer

Bei Eingang von Anträgen werden diese geprüft und bei Vollständigkeit, je nach Arbeitslage, schnellstmöglich abgearbeitet.

Frist

Eine Berechtigung, deren Gültigkeit abgelaufen ist, kann nur noch unter erschwerten Bedingungen erneuert werden.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

keine

Rechtsbehelf

Gegen Entscheidungen kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden.

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden