Grundbuchabschrift oder Grundbuchausdruck für Stuttgart beantragen
Inhalt
Begriffe im Kontext
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
- § 12 Grundbucheinsicht und Abschrift
- § 12c Zuständigkeit und Erinnerung
- § 71 Beschwerde
- § 131 Ausdruck und amtlicher Ausdruck
- § 132 anderes als örtlich zuständiges Grundbuchamt
- § 133a Erteilung von Grundbuchabdrucken durch Notare
Grundbuchverfügung (GBV) (Abschriften und Ausdrucke aus dem Grundbuch)
- §§ 44, 45, 78, 85
35a Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (LFGG) (Grundbucheinsichtsstelle)
Kostenverzeichnis (Anlage 1 zum GNotKG) Nummern 17000 und 17001 bzw. 25210 und 25211
Wenn Sie zur Einsicht in das Grundbuch berechtigt sind, können Sie daraus für das Stadtgebiet Stuttgart erhalten:
- Ausdruck oder Abdruck, wenn das Grundbuch maschinell geführt wird,
- Abschrift, wenn das Grundbuch ausnahmsweise noch in Papier geführt wird.
- wenn Sie nicht der Eigentümer oder die Eigentümerin sind: Unterlagen, aus denen sich das berechtigte Interesse an der Einsichtnahme ergibt
- wenn Sie sich vertreten lassen: schriftliche Vollmacht von der Person, die einen Antrag stellen darf (Vollmacht auf Grundbucheinsicht (PDF, 708 kb))
Voraussetzung ist ein berechtigtes Interesse.
Um eine Abschrift oder einen Ausdruck aus dem Grundbuch zu erhalten, müssen Sie dieses glaubhaft darlegen. Im Zweifel müssen Sie das berechtigte Interesse nachweisen.
- Abschrift (Kopie) aus dem Grundbuch: EUR 10,00
- amtlicher Ausdruck oder beglaubigte Abschrift (Kopie) aus dem Grundbuch: EUR 20,00
Die einzelnen Kostenarten können Sie im Kostenverzeichnis zum Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) unter den jeweiligen Nummern nachlesen.
Achtung: Wenn private Dienstleister im Internet die Einholung von Grundbuchausdrucken anbieten, können damit nicht unerhebliche Zusatzkosten verbunden sein.
Sie können sich bei der Antragstellung auch durch eine andere Person vertreten lassen. Wenn diese Person im Grundbuch nicht als Eigentümerin oder Eigentümer eingetragen und damit antragsberechtigt ist, müssen Sie diese bevollmächtigen. In diesen Fällen können Sie eine Vollmacht erteilen.
Hinweis: Das Grundbuch wird inzwischen regelmäßig in maschineller Form als automatisierte Datei im Elektronischen Grundbuch (EGB) geführt. Sie erhalten daraus von der Grundbucheinsichtsstelle Stuttgart einen einfachen Ausdruck oder einen beglaubigten Ausdruck. Die Übersendung des Grundbuchausdrucks erfolgt aus datenschutzrechtlichen Gründen in der Regel auf dem Postweg und nicht unverschlüsselt über das Internet.
Entscheidungen des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle sind mit der Erinnerung anfechtbar.
Gegen sonstige Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt. Beschwerden gegen eine Eintragung können nur mit dem Ziel der Eintragung eines Amtswiderspruches oder der Amtslöschung eingelegt werden