Genehmigung für den Betrieb einer Röntgeneinrichtung oder die wesentliche Änderung des Betriebs zur Werkstoffprüfung beantragen
Inhalt
Genehmigung für den Betrieb einer Röntgeneinrichtung oder die wesentliche Änderung des Betriebs zur Werkstoffprüfung beantragen
Genehmigung für den Betrieb einer Röntgeneinrichtung oder die wesentliche Änderung des Betriebs zur Werkstoffprüfung beantragen
Begriffe im Kontext
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Fachlich freigegeben am
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Fachlich freigegeben durch
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Strahlenschutzgesetz (StrlSchG):
- § 12 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 2 Genehmigungsbedürftige Tätigkeiten
- § 13 Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung; Aussetzung des Genehmigungsverfahrens
- § 16 Erforderliche Unterlagen
- § 19 Absatz 2 Genehmigungs- und anzeigebedürftiger Betrieb von Röntgeneinrichtungen
Wenn Sie eine technische Röntgeneinrichtung in der technischen Radiographie zur Grobstrukturanalyse betreiben oder diese wesentlich ändern möchten, müssen Sie vorher eine Genehmigung bei der zuständigen Behörde für Strahlenschutz beantragen.
Wenn Sie eine technische Röntgeneinrichtung in der technischen Radiographie zur Grobstrukturanalyse betreiben oder diese wesentlich ändern möchten, müssen Sie vorher eine Genehmigung bei der zuständigen Behörde für Strahlenschutz beantragen.
- Prüfprotokoll des Sachverständigen
- Strahlenschutzanweisung nach § 45 Strahlenschutzverordnung (StrlSchV)
- Pläne, Zeichnungen der baulichen und technischen Strahlenschutzeinrichtungen ( zum Beispiel Grundrissskizze des Röntgenraums, Lageplan)
- Auszug aus dem Handels- beziehungsweise Partnerschaftsregister
- Kopie der Mitteilung, welche Person die Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen wahrnimmt
- Kopie des Schreibens zur Aufgaben- und Pflichtenübertragung zum Strahlenschutzbevollmächtigen durch den Vertretungsberechtigten
- Aktuelles Führungszeugnis des Strahlenschutzverantwortlichen oder der vertretungsberechtigten Person und der bestellten Strahlenschutzbeauftragten
- Kopie des Bestellungsschreibens der Strahlenschutzbeauftragten
- Kopie der Fachkundebescheinigungen der bestellten Strahlenschutzbeauftragten (oder des Strahlenschutzverantwortlichen falls keine Strahlenschutzbeauftragten bestellt wurden) einschließlich des Nachweises der letzten Aktualisierung
- Es bestehen keine Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Strahlenschutzverantwortlichen oder gegen die zur Vertretung berechtigte Person und gegen die bestellten Strahlenschutzbeauftragten.
- Die für eine sichere Ausführung der Tätigkeit notwendige Anzahl von Strahlenschutzbeauftragten ist bestellt.
- Den Strahlenschutzbeauftragten sind die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Befugnisse eingeräumt.
- Die Strahlenschutzbeauftragten besitzen die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz.
- Ist kein Strahlenschutzbeauftragter bestellt, besitzt die antragstellende Person die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz.
- Das für die sichere Ausführung der Tätigkeit notwendige Personal ist vorhanden.
- Es ist gewährleistet, dass die tätigen Personen das notwendige Wissen und die notwendigen Fertigkeiten im Hinblick auf die mögliche Strahlengefährdung und die anzuwendenden Schutzmaßnahmen besitzen.
- Die Ausrüstungen sind vorhanden und die Schutzvorschriften werden eingehalten.
- Es handelt sich um eine gerechtfertigte Tätigkeitsart und dieser stehen keine sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen.
Vor der Inbetriebnahme oder wesentlichen Änderung des Betriebs einer genehmigungspflichtigen Röntgeneinrichtung
Auf der gemeinsamen Homepage der Regierungspräsidien finden Sie das Dokument für den schriftlichen Antrag.
Informationen zu den Möglichkeiten gegen die Entscheidung der zuständigen Behörde vorzugehen finden Sie im Bescheid der Behörde.