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Meldung nach § 20 Infektionsschutzgesetz (IfSG); Masernschutzgesetz

Baden-Württemberg 99003104261000 Typ 2b

Inhalt

Leistungsschlüssel

99003104261000

Leistungsbezeichnung

Meldung nach § 20 Infektionsschutzgesetz (IfSG); Masernschutzgesetz

Leistungsbezeichnung II

Meldung nach § 20 Infektionsschutzgesetz (IfSG); Masernschutzgesetz

Leistungstypisierung

Typ 2b

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Handlungsgrundlage

nicht vorhanden

Teaser

Über folgende Leistung können Sie Ihrer Meldung nach § 20 IfSG (Masernschutzgesetz) an das Gesundheitsamt Tübingen nachkommen.

Volltext

Über folgende Leistung können Sie Ihrer Meldung nach § 20 IfSG (Masernschutzgesetz) an das Gesundheitsamt Tübingen nachkommen.

Bitte verfahren Sie hierzu wie folgt:

  • Bitte downloaden Sie die unter Formulare und weitere Angebote beigefügte Liste Nachweisliste Masernschutzimpfung
  • Bitte hinterlegen Sie die in der Datei geforderten Angaben
  • Bitte speichern Sie die Datei nach Eingabe der Daten auf Ihrem Gerät ab
  • Über das Feld Online Beantragen können Sie die zuvor abgespeicherte Liste hochladen und an das Gesundheitsamt des Landratsamts Tübingen übermitteln

Bitte beachten Sie: Es darf lediglich die als Vorlage hinterlegte Liste verwendet und hochegeladen werden. Andernfalls gilt die Meldung nicht als erfolgreich durchgeführt.

Erforderliche Unterlagen

siehe oben

Voraussetzungen

Es darf lediglich die hinterlegte Vorlage verwendet und hochgeladen werden. Andernfalls gilt die Meldung nicht als erfolgreich durchgeführt.

Nach § 20 Abs. 8 S. 1 Nr. 1 bis 3 IfSG müssen alle nach 1970 geborenen Personen, die in einer Gemeinschaftseinrichtung gem. § 33 Nr. 1 bis 3 IfSG (Kindertageseinrichtung, Kinderhort, erlaubnispflichtige Kindertagespflege, Schule und sonstige Ausbildungseinrichtungen) betreut werden oder in Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1, § 33 Nummer 1 bis 4 oder § 36 Absatz 1 Nummer 4 tätig werden sollen, ab Vollendung des ersten Lebensjahres entweder einen ausreichenden Impfschutz oder eine Immunität gegen Masern aufweisen.

Ein ausreichender Impfschutz besteht ab der Vollendung des ersten Lebensjahres mit mindestens einer Schutzimpfung und ab Vollendung des zweiten Lebensjahres mit mindestens zwei Schutzimpfungen gegen Masern.

Kosten

Keine

Verfahrensablauf

Wenn kein Nachweis oder Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises bestehen, hat die Leitung der jeweiligen Einrichtung unverzüglich das Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die Einrichtung befindet, unverzüglich darüber zu benachrichtigen und dem Gesundheitsamt personenbezogene Daten zu übermitteln.

Keine Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises bestehen, wenn im Impfausweis zwei Masernimpfungen mit Chargennummern eingetragen sind.

Nach der erfolgten Meldung werden die gemeldeten Personen vom Gesundheitsamt angeschrieben und aufgefordert einen Nachweis nach § 20 Abs. 9 S. 1 IfSG vorzulegen.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Die gesetzlichen Meldepflichten müssen gewahrt werden.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Rechtsbehelf

Den korrekten Rechtsbehelf können Sie bei der zuständigen Stelle erfragen oder dem Ihnen ggf. später zugestellten Schreiben entnehmen.

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden