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Nachbeurkundung einer im Ausland geschlossenen Ehe als staatenlos anerkannter Personen oder als Flüchtling anerkannter Personen oder mit ihrer Beteiligung beantragen

Baden-Württemberg 99059008026002 Typ 3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99059008026002

Leistungsbezeichnung

Apply for subsequent certification of a marriage entered into abroad by persons recognised as stateless or recognised as refugees or with their participation

Leistungsbezeichnung II

Apply for subsequent certification of a marriage entered into abroad by persons recognised as stateless or recognised as refugees or with their participation

Leistungstypisierung

Typ 3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Handlungsgrundlage

Genfer Flüchtlingskonvention (GFK):

  • Art. 12 Personalstatut

Personenstandsgesetz (PStG):

  • § 9 Beurkundungsgrundlagen
  • § 10 Auskunfts- und Nachweispflicht
  • § 34 Eheschließungen im Ausland oder vor ermächtigten Personen im Inland

Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB):

  • Art. 5 Personalstatut
  • Art. 11 Form von Rechtsgeschäften
  • Art. 13 Eheschließung

Zivilprozessordnung (ZPO):

  • § 438 Echtheit ausländischer öffentlicher Urkunden

Teaser

Stateless persons, homeless foreigners or foreign refugees with habitual residence in Germany can submit an application to a German registry office for subsequent certification of the marriage after a marriage abroad.
The marriage must have been validly concluded in the country in which you got married. German law must not stand in the way of the marriage.
You can also have your marriage subsequently certified if you both do not have German citizenship and were married in Germany before an authorised person of a government of the state to which one of you belongs.
You are entitled to apply:

Volltext

Stateless persons, homeless foreigners or foreign refugees with habitual residence in Germany can submit an application to a German registry office for subsequent certification of the marriage after a marriage abroad.
The marriage must have been validly concluded in the country in which you got married. German law must not stand in the way of the marriage.
You can also have your marriage subsequently certified if you both do not have German citizenship and were married in Germany before an authorised person of a government of the state to which one of you belongs.
You are entitled to apply:

  • The spouses
  • If both spouses are deceased, their parents and children

The registry office of your place of residence or the place where you last lived or the place of your habitual residence is responsible for the subsequent certification. If the registry office does not have jurisdiction, the registry office I in Berlin will notarise the marriage.

Erforderliche Unterlagen

  • Ausländische Heirats- oder Eheurkunde, gegebenenfalls mit Beglaubigung durch die zuständige ausländische Behörde (Apostille) oder Legalisation durch die deutsche Auslandsvertretung
  • Gültiger Reiseausweis
  • Beglaubigte Abschriften der Geburtenregister von den Standesämtern der Geburtsorte
    • Bei Geburt der Ehegatten in Deutschland
  • Geburtsurkunden mit Beglaubigungen durch die zuständige ausländische Behörde (Apostille) oder Legalisation durch die deutsche Auslandsvertretung
    • Bei Geburt der Ehegatten im Ausland
  • Übersetzungen aller Urkunden in fremder Sprache durch im Inland vereidigte Übersetzer
  • Nachweis über die Begründung und Auflösung aller Lebenspartnerschaften
    • Wird nur benötigt, wenn ein Ehepartner schon einmal eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet hatte
  • Beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister der letzten Vorehe mit Auflösungsvermerk
    • Wird nur benötigt, wenn ein Ehepartner schon einmal verheiratet war. Ersatzweise oder bei früherer Eheschließung im Ausland: Nachweise über die Schließung und Auflösung aller Vorehen. Zum Beispiel Eheurkunden, Sterbeurkunden, alle Scheidungsurteile - vollständig und mit Vermerk des Gerichts, seit wann das Urteil rechtskräftig ist („Rechtskraftvermerk“).
  • Gegebenenfalls Anerkennung der ausländischen Scheidung durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts
    • Wird nur benötigt, wenn ein Ehepartner schon einmal verheiratet war.
  • Weitere Unterlagen
    • Im Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein

Voraussetzungen

  • Die Ehe wurde im Ausland geschlossen und mindestens einer der Ehegatten ist staatenlos, heimatloser Ausländer oder anerkannter ausländischer Flüchtling mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland.
  • Oder: Sie haben im Inland geheiratet und keiner von Ihnen war zum Zeitpunkt der Eheschließung im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit beziehungsweise staatenlose Person, heimatloser Ausländer oder ausländischer Flüchtling mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland. Die Eheschließung wurde durch eine ermächtigte Person einer Regierung des Staates, dem einer von Ihnen angehört, durchgeführt.
  • Die Eheschließung muss rechtswirksam sein und darf deutschem Recht nicht widersprechen.

Kosten

Die Gebühren richten sich nach den Vorgaben der Bundesländer.

Verfahrensablauf

-

Bearbeitungsdauer

Vom Einzelfall abhängig.

Frist

Es gibt keine Frist.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

-

Rechtsbehelf

Antrag auf gerichtliche Entscheidung gem. § 49 Personenstandsgesetz (PStG)

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden