Nachbeurkundung einer im Ausland geschlossenen Ehe als staatenlos anerkannter Personen oder als Flüchtling anerkannter Personen oder mit ihrer Beteiligung beantragen
Inhalt
Begriffe im Kontext
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
Genfer Flüchtlingskonvention (GFK):
- Art. 12 Personalstatut
- § 9 Beurkundungsgrundlagen
- § 10 Auskunfts- und Nachweispflicht
- § 34 Eheschließungen im Ausland oder vor ermächtigten Personen im Inland
Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB):
- Art. 5 Personalstatut
- Art. 11 Form von Rechtsgeschäften
- Art. 13 Eheschließung
- § 438 Echtheit ausländischer öffentlicher Urkunden
The marriage must have been validly concluded in the country in which you got married. German law must not stand in the way of the marriage.
You can also have your marriage subsequently certified if you both do not have German citizenship and were married in Germany before an authorised person of a government of the state to which one of you belongs.
You are entitled to apply:
Stateless persons, homeless foreigners or foreign refugees with habitual residence in Germany can submit an application to a German registry office for subsequent certification of the marriage after a marriage abroad.
The marriage must have been validly concluded in the country in which you got married. German law must not stand in the way of the marriage.
You can also have your marriage subsequently certified if you both do not have German citizenship and were married in Germany before an authorised person of a government of the state to which one of you belongs.
You are entitled to apply:
- The spouses
- If both spouses are deceased, their parents and children
The registry office of your place of residence or the place where you last lived or the place of your habitual residence is responsible for the subsequent certification. If the registry office does not have jurisdiction, the registry office I in Berlin will notarise the marriage.
- Ausländische Heirats- oder Eheurkunde, gegebenenfalls mit Beglaubigung durch die zuständige ausländische Behörde (Apostille) oder Legalisation durch die deutsche Auslandsvertretung
- Gültiger Reiseausweis
- Beglaubigte Abschriften der Geburtenregister von den Standesämtern der Geburtsorte
- Bei Geburt der Ehegatten in Deutschland
- Geburtsurkunden mit Beglaubigungen durch die zuständige ausländische Behörde (Apostille) oder Legalisation durch die deutsche Auslandsvertretung
- Bei Geburt der Ehegatten im Ausland
- Übersetzungen aller Urkunden in fremder Sprache durch im Inland vereidigte Übersetzer
- Nachweis über die Begründung und Auflösung aller Lebenspartnerschaften
- Wird nur benötigt, wenn ein Ehepartner schon einmal eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet hatte
- Beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister der letzten Vorehe mit Auflösungsvermerk
- Wird nur benötigt, wenn ein Ehepartner schon einmal verheiratet war. Ersatzweise oder bei früherer Eheschließung im Ausland: Nachweise über die Schließung und Auflösung aller Vorehen. Zum Beispiel Eheurkunden, Sterbeurkunden, alle Scheidungsurteile - vollständig und mit Vermerk des Gerichts, seit wann das Urteil rechtskräftig ist („Rechtskraftvermerk“).
- Gegebenenfalls Anerkennung der ausländischen Scheidung durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts
- Wird nur benötigt, wenn ein Ehepartner schon einmal verheiratet war.
- Weitere Unterlagen
- Im Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein
- Die Ehe wurde im Ausland geschlossen und mindestens einer der Ehegatten ist staatenlos, heimatloser Ausländer oder anerkannter ausländischer Flüchtling mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland.
- Oder: Sie haben im Inland geheiratet und keiner von Ihnen war zum Zeitpunkt der Eheschließung im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit beziehungsweise staatenlose Person, heimatloser Ausländer oder ausländischer Flüchtling mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland. Die Eheschließung wurde durch eine ermächtigte Person einer Regierung des Staates, dem einer von Ihnen angehört, durchgeführt.
- Die Eheschließung muss rechtswirksam sein und darf deutschem Recht nicht widersprechen.