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Immissionsschutz - endgültige Stilllegung einer Feuerungsanlage nach 44. BImSchV anzeigen

Baden-Württemberg 99063077261000 Typ 3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99063077261000

Leistungsbezeichnung

Immissionsschutz - endgültige Stilllegung einer Feuerungsanlage nach 44. BImSchV anzeigen

Leistungsbezeichnung II

Immissionsschutz - endgültige Stilllegung einer Feuerungsanlage nach 44. BImSchV anzeigen

Leistungstypisierung

Typ 3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Handlungsgrundlage

Teaser

Als Betreiber einer Feuerungsanlage (mittelgroße Feuerungsanlage, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlage) sind Sie verpflichtet, die endgültige Stilllegung der Anlage unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats, der zuständigen Immissionsschutzbehörde zu anzuzeigen.

Volltext

Als Betreiber einer Feuerungsanlage (mittelgroße Feuerungsanlage, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlage) sind Sie verpflichtet, die endgültige Stilllegung der Anlage unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats, der zuständigen Immissionsschutzbehörde zu anzuzeigen.

Erforderliche Unterlagen

  • Name und Geschäftssitz des Betreibers
  • Angabe der stillzulegenden Einzelfeuerungen
  • Datum der Stillegung

Voraussetzungen

Sie möchten eine Feuerungsanlage im Anwendungsbereich der 44. BImSchV (mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- oder Verbrennungsmotoranlage) endgültig stilllegen.

Kosten

Es fallen keine Kosten an.

Verfahrensablauf

Die Stillegungsanzeige ist elektronisch bei der zuständigen Behörde zu stellen.

Die Behörde prüft die Anzeige formell und auf Vollständigkeit.

Bei Unvollständigkeit erfolgt eine Mitteilung durch die zuständige Behörde.

Nach bestandener Prüfung löscht die zuständige Behörde die Anlage im Anlagenregister.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Die endgültige Stilllegung der Anlage müssen Sie innerhalb eines Monats anzeigen.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Bitte achten Sie darauf, dass Sie die Anzeige bei der für Ihre Feuerungsanlage zuständigen Immissionsschutzbehörde stellen.

Die Pflicht zur Durchführung eines Anzeigeverfahrens nach § 15 Abs. 1 oder § 15 Abs. 3 BImSchG bleibt von der Anzeige nach 44. BImSchV unberührt. Die hierfür erforderlichen Unterlagen sind der zuständigen Immissionsschutzbehörde separat vorzulegen.

Rechtsbehelf

Kein

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden