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Immissionsschutz - Emissionsrelevante Änderung einer Feuerungsanlage nach 44. BImSchV anzeigen

Baden-Württemberg 99063075261000 Typ 3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99063075261000

Leistungsbezeichnung

Immissionsschutz - Emissionsrelevante Änderung einer Feuerungsanlage nach 44. BImSchV anzeigen

Leistungsbezeichnung II

Immissionsschutz - Emissionsrelevante Änderung einer Feuerungsanlage nach 44. BImSchV anzeigen

Leistungstypisierung

Typ 3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Handlungsgrundlage

Vierundvierzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (44. BImSchV)

  • § 5 Emissionsrelevante Änderung in einer Feuerungsanlage
  • § 6 Registrierung von Feuerungsanlagen

Teaser

Als Betreiber einer Feuerungsanlage (mittelgroße Feuerungsanlage, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlage) sind Sie verpflichtet, eine emissionsrelevante Änderung der Anlage vor der Durchführung der zuständigen Immissionsschutzbehörde anzuzeigen.

Volltext

Als Betreiber einer Feuerungsanlage (mittelgroße Feuerungsanlage, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlage) sind Sie verpflichtet, eine emissionsrelevante Änderung der Anlage vor der Durchführung der zuständigen Immissionsschutzbehörde anzuzeigen.

Erforderliche Unterlagen

Der Anzeige sind die für eine Beurteilung erforderlichen Unterlagen beizufügen.

Voraussetzungen

Sie möchten an einer Feuerungsanlage im Anwendungsbereich der 44. BImSchV (mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- oder Verbrennungsmotoranlage) eine emissionsrelevante Änderung vornehmen.

Kosten

Es fallen keine Kosten an.

Verfahrensablauf

Die Anzeige der emissionsrelevanten Änderung ist elektronisch bei der zuständigen Behörde zu stellen.

Die Behörde prüft die Anzeige formell und auf Vollständigkeit.

Bei Unvollständigkeit erfolgt eine Mitteilung durch die zuständige Behörde.

Gegebenfalls nimmt die Behörde eine Änderung im Anlagenregister vor

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Die emissionsrelevante Änderung einer Anlage ist vor der Durchführung anzuzeigen.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Bitte achten Sie darauf, dass Sie die Anzeige bei der für Ihre Feuerungsanlage zuständigen Immissionsschutzbehörde stellen.

Bei immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlagen gilt: Die Pflicht zur Durchführung eines Änderungsgenehmigungsverfahrens nach § 16 BImSchG oder eines Anzeigeverfahrens nach § 15 Abs. 1 BImSchG bleibt von der Anzeige nach 44. BImSchV unberührt. Erforderliche Verfahren sind seperat abzuhandeln.

Rechtsbehelf

Keiner

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden