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Veranstaltungen ohne Alkoholausgabe

Baden-Württemberg 99050118000000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99050118000000

Leistungsbezeichnung

Veranstaltungen ohne Alkoholausgabe

Leistungsbezeichnung II

Veranstaltungen ohne Alkoholausgabe

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Handlungsgrundlage

Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene

Teaser

Für die Teilnahme an öffentlichen Ereignissen (wie zum Beispiel Stadtfesten oder (Weihnachts-)märkten) sowie für die Durchführung sonstiger öffentlicher Veranstaltungen (wie Vereinsfeste, Konzerte oder Lesungen) bei denen keine alkoholischen Getränke abgegeben werden, muss der Lebensmittelunternehmer nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Le­bensmittelhygiene der zuständigen Behörde seine Tätigkeit melden.

Volltext

Für die Teilnahme an öffentlichen Ereignissen (wie zum Beispiel Stadtfesten oder (Weihnachts-)märkten) sowie für die Durchführung sonstiger öffentlicher Veranstaltungen (wie Vereinsfeste, Konzerte oder Lesungen) bei denen keine alkoholischen Getränke abgegeben werden, muss der Lebensmittelunternehmer nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Le­bensmittelhygiene der zuständigen Behörde seine Tätigkeit melden.

Aus diesem Grund sind bei Veranstaltungen ohne Alkoholabgabe eine Anmeldung beim Landratsamt Tübingen, Abteilung 32 – Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung notwendig.

Hinweis:

Sollten alkoholische Getränke ausschenkt werden, ist eine Gestattung nach § 12 Gaststättengesetz (GastG) bei der zuständigen Gaststättenbehörde zu beantragen.

Erforderliche Unterlagen

Keine

Voraussetzungen

„Veranstaltungen ohne Alkoholabgabe“ im öffentlichen Raum sind beim Gewerbeamt der Stadt- oder Gemeindeverwaltungen anzuzeigen.

Kosten

Keine

Verfahrensablauf

Die Tätigkeit einer „Veranstaltung ohne Alkoholabgabe“ ist rechtzeitig (14 Tage vorher) über den Onlineantrag bzw. das Meldeformular anzuzeigen.

Eine umfassende Mitteilung einer „Veranstaltung ohne Alkoholabgabe“ ist auch per E-Mail an die Lebensmittelüberwachung möglich.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

14 Tage vor Durchführung der Veranstaltung.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Der Leitfaden "Umgang mit Lebensmitteln auf Vereins- und Straßenfesten" ist beim Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz (MLR) Baden-Württemberg kostenlos erhältlich.

Ebenso steht das Onlinedokument hier zur Verfügung:

https://mlr.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/m-mlr/intern/dateien/publikationen/Essen_und_Trinken/Bro_Leitfaden_Lebensmitteln_auf_Vereins-und_Strassenfesten.pdf

Rechtsbehelf

Keiner

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden