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Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten

Baden-Württemberg 99107015000000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99107015000000

Leistungsbezeichnung

Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten

Leistungsbezeichnung II

Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Teaser

Besondere Lebensverhältnisse, die mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, können beispielsweise bei Wohnungslosigkeit, Nichtsesshaftigkeit oder Entlassung aus einer Einrichtung und weiteren Lebenslagen vorliegen.

Volltext

Besondere Lebensverhältnisse, die mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, können beispielsweise bei Wohnungslosigkeit, Nichtsesshaftigkeit oder Entlassung aus einer Einrichtung und weiteren Lebenslagen vorliegen.

Zur Unterstützung gehören ambulante und stationäre Hilfen.

Erforderliche Unterlagen

Keine

Voraussetzungen

Personen, bei denen besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten vorliegen und die nicht in der Lage sind, diese Schwierigkeiten zu überwinden.

Die Leistung wird als Nachrang gewährt. Die Leistung kann nicht gewährt werden, soweit der Bedarf durch andere Leistungen gedeckt werden kann.

Kosten

Keine

Verfahrensablauf

Ambulante Hilfe

Zu den Personen, die sich in besonderen Lebensverhältnissen befinden, welche mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, zählen beispielsweise Personen ohne ausreichende Unterkunft (Obdachlose), Nichtsesshafte und aus geschlossenen Einrichtungen Entlassene. Die Hilfe umfasst alle notwendigen (Pflege-) Maßnahmen, um diese Schwierigkeiten abzuwenden.

Der Lebensunterhalt muss gesondert gesichert werden. Je nach Voraussetzung ist das Jobcenter oder das Sozialamt zuständig.

Da es sich um eine Dienstleistung handelt, ist diese Leistung unabhängig von Einkommen und Vermögen zu gewähren.

 

Stationäre Hilfe

Personen, bei denen besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, sind Leistungen zur Überwindung dieser Schwierigkeiten zu erbringen, wenn sie aus eigener Kraft hierzu nicht fähig sind. Ziel aller Maßnahmen im Sinne des § 67 SGB XII ist die Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten und damit die Ermöglichung der Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft. Die Hilfe nach § 67 SGB XII ist zeitlich begrenzt, d.h. Maßnahmen dieser Hilfe können nur für die zur Erreichung des Zieles erforderliche Dauer gewährt werden. In der Regel kann davon ausgegangen werden, dass das Ziel der stationären Maßnahme spätestens nach 18 Monaten erreicht ist.

Gemäß § 98 Abs. 2 SGB XII ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich die Leistungsberechtigten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung haben oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hatten.

Bei der stationären Hilfe sind das Einkommen und Vermögen einzusetzen.

Bearbeitungsdauer

In der Regel innerhalb eines Monats nach Eingang des vollständigen Antrags.

Frist

Keine

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Keine

Rechtsbehelf

Keiner

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden