Befähigungsschein für die Durchführung von Begasungen mit Biozid-Produkten oder Pflanzenschutzmitteln beantragen oder verlängern
Inhalt
Begriffe im Kontext
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung – GefStoffV):
- § 15d Absatz 4 Besondere Anforderungen bei Begasungen
- Nummer 4.5 Befähigungsschein
Für jede Begasung hat der Arbeitgeber eine verantwortliche Person zu bestellen. Diese Person muss Inhaber eines Befähigungsscheins sein (Befähigungsscheininhaber). Der Befähigungsschein kann bei der zuständigen Behörde beantragt werden.
Mit diesem Antrag ist außerdem die Verlängerung eines bereits vorhandenen Befähigungsscheins möglich.
Für die Beantragung des Befähigungsscheins werden die folgenden Unterlagen benötigt:
- Angaben zur antragstellenden und sachkundigen Person (falls abweichend),
- Nachweis über eine geeignete Berufsausbildung oder vergleichbare berufliche Qualifikation,
- Zeugnis eines Arztes nach § 7 Absatz 1 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) (nicht älter als ein Jahr),
- Nachweis über eine mit der Tätigkeit verbundene spezifische Sachkunde (durch die erfolgreiche Teilnahme an einem von der zuständigen Behörde anerkannten Sachkundelehrgang; Sachkundenachweis für die Begasung),
- gegebenenfalls Nachweis der Sprachkenntnisse,
- Angaben zu den Begasungsverfahren und -mitteln.
Für die Erteilung eines Befähigungsscheines müssen sie:
- mindestens 18 Jahre alt sein
- über eine geeignete Berufsausbildung oder vergleichbare berufliche Qualifikation verfügen
- die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen (zum Nachweis beantragen Sie bitte ein Führungszeugnis nach Belegart OB)
- physisch und psychisch geeignet sein
- eine mit der Tätigkeit verbundene spezifische Sachkunde durch die erfolgreiche Teilnahme an einem von der zuständigen Behörde anerkannten Sachkundelehrgang nachweisen
- die für die sichere Ausübung der Tätigkeit erforderlichen Sprachkenntnisse besitzen
Nachdem Sie den Befähigungsschein für die Durchführung von Begasungen beantragt haben, prüft die zuständige Behörde Ihren Antrag und fordert gegebenenfalls Unterlagen nach. Sie erhalten einen Anerkennungsbescheid. Im Rahmen des Antrags wird das Geburtsdatum der sachkundigen Person abgefragt. Die sachkundige Person muss mindestens 18 Jahre alt sein. Sie können den Antrag frühestens einen Monat vorher einreichen.
Vor der erstmaligen Durchführung von Begasungen. Eine Verlängerung ist rechtzeitig vor dem Ablauf der Geltungsdauer zu beantragen.
Der Befähigungsschein wird für höchstens sechs Jahre erteilt. Die Geltungsdauer kann um jeweils sechs Jahre verlängert werden, wenn nachgewiesen wird, dass
- die oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind und
- der Befähigungsscheininhaber vor Ablauf der Geltungsdauer einen Fortbildungslehrgang absolviert hat.
Der Befähigungsschein kann widerrufen werden, wenn die erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind.
- Widerspruch
- Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag.