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Registrierung der Haltung von landwirtschaftlichen Nutztieren

Baden-Württemberg 99100017000000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99100017000000

Leistungsbezeichnung

Registrierung der Haltung von landwirtschaftlichen Nutztieren

Leistungsbezeichnung II

Registrierung der Haltung von landwirtschaftlichen Nutztieren

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Handlungsgrundlage

Verordnung (EU) 2016/429 Artikel 84 in Verbindung mit Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV)

Teaser

Registrierung gewerblicher (z.B. Tiertransporteure, Händler) sowie privater Unternehmen (Tierhalter*innen)

Volltext

Registrierung gewerblicher (z.B. Tiertransporteure, Händler) sowie privater Unternehmen (Tierhalter*innen)

Wer Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Einhufer, Hühner, Enten, Gänse, Fasane, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner, Wachteln oder Laufvögel halten will, hat dies der zuständigen Behörde vor Beginn der Tätigkeit unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift und der Anzahl der im Jahresdurchschnitt voraussichtlich gehaltenen Tiere, ihrer Nutzungsart und ihres Standortes, bezogen auf die jeweilige Tierart, anzuzeigen. Auch Hobbyhaltungen fallen unter diese Meldepflicht.
Die Tierhaltung wird registriert und es wird eine Registriernummer erteilt. Eine Meldepflicht der Tierhaltung besteht auch für die Haltung von Fischen, soweit diese aus gewerblichen Gründen gehalten werden oder wenn deren Haltung in einem Gewässer mit Verbindung zu natürlichen Gewässern erfolgt. Auch die Haltung von Bienen ist anzeigepflichtig.
Unternehmer, welche bestimmte Tätigkeiten durchführen, benötigen ebenfalls eine Registrierung, teilweise in Verbindung mit einer Zulassung (z.B. Transportunternehmen).

Erforderliche Unterlagen

  • Antragsformular

Voraussetzungen

  • Tierschutz
    Tierschutzrechtliche Anforderungen an eine Haltung müssen erfüllt sein.
  • Nachbarschaft
    Von der Tierhaltung dürfen keine erheblichen Störungen für die Nachbarschaft ausgehen.
  • Tierseuchenkasse
    Für die Haltung mancher Nutztierarten besteht neben der Meldepflicht auch eine Beitragspflicht in der Tierseuchenkasse.

Kosten

Keine.

Verfahrensablauf

Verwenden Sie für die Meldung der Tierhaltung den Registrierantrag Landtiere bzw. Wassertiere und senden ihn ausgefüllt und unterschrieben an die für Sie zuständige Behörde. Die Adresse finden Sie auf dem Registrierantrag.

Für die Beantragung der Registrierung Ihres Unternehmens verwenden Sie den Registrierantrag gewerblicher Unternehmer und senden diesen ausgefüllt an die angegebene Adresse.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitung der vollständig vorgelegten Registrieranträge erfolgt zeitnah, so dass Sie in der Regel innerhalb von wenigen Tagen die Registriernummer erhalten.

Frist

Die Tierhaltung ist vor Haltungsbeginn anzuzeigen. Bestands- und Adressänderungen sind, wie die Aufgabe der Haltung, unverzüglich mitzuteilen.

Die Meldung bei der Tierseuchenkasse muss innerhalb von zwei Wochen nach Aufnahme der Tätigkeit erfolgen.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Falls Ihnen die Flurstücknummer, auf dem sich Ihre Tierhaltung befindet, nicht bekannt ist, so können Sie diese über das Geoportal herausfinden (https://www.geoportal-bw.de).

Rechtsbehelf

Widerspruch

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden