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Gemeinnützige und gewerbliche Abfallsammlungen anzeigen

Baden-Württemberg 99001031000000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99001031000000

Leistungsbezeichnung

Gemeinnützige und gewerbliche Abfallsammlungen anzeigen

Leistungsbezeichnung II

Gemeinnützige und gewerbliche Abfallsammlungen anzeigen

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Handlungsgrundlage

Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (KrWG):

  • § 17 Überlassungspflichten
  • § 18 Anzeigeverfahren für Sammulungen
  • § 69 Bußgeldvorschriften

Teaser

Wenn Sie verwertbare Abfälle, das heißt Wertstoffe aus privaten Haushaltungen sammeln, müssen Sie die Sammlung vorher anzeigen. Dabei müssen Sie angeben, ob Sie gewerblich oder gemeinnützig tätig werden

Volltext

Wenn Sie verwertbare Abfälle, das heißt Wertstoffe aus privaten Haushaltungen sammeln, müssen Sie die Sammlung vorher anzeigen. Dabei müssen Sie angeben, ob Sie gewerblich oder gemeinnützig tätig werden

Anzeigepflichtig sind beispielsweise Straßen- oder Containersammlungen von Textilien und Schuhen, aber auch Ankaufstellen von Altpapier.

Die Sammlung kann durch die zuständige Behörde untersagt, befristet oder mit Auflagen versehen werden.

  • Wertstoffe aus privaten Haushalten sind überlassungspflichtig. Das bedeutet, dass sie grundsätzlich den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern zu überlassen sind.
  • die gewerbliche oder gemeinnützige Sammlung von Wertstoffen (verwertbare Abfälle) ist nur zulässig, wenn diese bei der zuständigen Behörde angezeigt wurde;
  • angezeigte Sammlungen können von der zuständigen Behörde untersagt oder beschränkt werden
  • gemischte Abfälle aus privaten Haushalten dürfen nicht gewerblich oder gemeinnützig gesammelt werden (zum Beispiel Sperrmüll)

Elektroschrott (defekte Elektroaltgeräte) geben Sie beim öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder den zur Rücknahme verpflichteten Händlern zurück.

Erforderliche Unterlagen

  • Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens,
  • Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung,
  • Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle,
  • eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie
  • eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle gewährleistet wird.

Voraussetzungen

  • Der Zweck muss eine Sammlung von Abfällen aus privaten Haushalten zu gewerblichen oder gemeinnützigen Zwecken sein.
  • Es dürfen der Sammlung keine öffentlichen Interessen entgegenstehen.
  • Die Verwertung der Abfälle muss ordnungsgemäß und schadlos erfolgen.
  • Es sind keine Tatsachen bekannt, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Sammlers ergeben.

Kosten

Es wird eine Gebühr festgesetzt, die sich nach dem Aufwand für die Bearbeitung der Anzeige bemisst.

Verfahrensablauf

Die Bearbeitung der Anzeige beginnt, wenn Sie die vollständigen Anzeigeunterlagen einreichen.

Für Anzeigen gewerblicher Sammlungen wird der jeweilige öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger zur Stellungnahme aufgefordert.

Die Sammlung gilt als zugelassen, wenn sie nicht untersagt wird.

Bearbeitungsdauer

1 bis 4 Wochen

Frist

drei Monate vor Beginn der Sammlung

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Wer eine gemeinnützige oder gewerbliche Sammlung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anzeigt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Diese kann mit einer Geldbuße von bis zu 10.000 EUR geahndet werden.

Rechtsbehelf

Widerspruch

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden