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Von der Nachweis- und Registerpflegepflicht befreien lassen

Baden-Württemberg 99001024010000 Typ 2

Inhalt

Leistungsschlüssel

99001024010000

Leistungsbezeichnung

Von der Nachweis- und Registerpflegepflicht befreien lassen

Leistungsbezeichnung II

Von der Nachweis- und Registerpflegepflicht befreien lassen

Leistungstypisierung

Typ 2

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Handlungsgrundlage

Nachweisverordnung (NachwV):

  • § 26 Befreiung, Anordnung von Nachweis- und Registerpflichten

Landes-Kreislaufwirtschaftsgesetz (LKreiWiG):

  • § 23 Abfallrechtsbehörden

Teaser

Wenn Ihr Unternehmen gefährliche Abfälle erzeugt, sammelt, befördert oder entsorgt, sind Sie verpflichtet, Nachweise zu führen. Mit den Nachweisdokumenten und in den Registern weisen Sie die ordnungsgemäße Entsorgung nach.

Volltext

Wenn Ihr Unternehmen gefährliche Abfälle erzeugt, sammelt, befördert oder entsorgt, sind Sie verpflichtet, Nachweise zu führen. Mit den Nachweisdokumenten und in den Registern weisen Sie die ordnungsgemäße Entsorgung nach.

Der Registerpflicht unterliegen zusätzlich Unternehmen, die mit gefährlichen Abfällen makeln oder handeln.

Erforderliche Unterlagen

Begründung, warum im konkreten Einzelfall eine Befreiung erteilt werden soll.

Voraussetzungen

Wenn durch die Abfallentsorgung keine Beeinträchtigung des Allgemeinwohls zu befürchten ist, kann die zuständige Behörde eine Befreiung von der Pflicht zur Nachweis- und Registerführung in Teilen oder ganz aussprechen. In diesem Zusammenhang ist von der Behörde zu berücksichtigen, dass ein besonders ausgeprägtes öffentliches Interesse an einer möglichst standardisierten und daher ausnahmefreien Nachweis- und Registerführung besteht.

Verfahrensablauf

  • Sie stellen den Antrag auf Befreiung bei der zuständigen Behörde samt aller für die Beurteilung des Sachverhalts notwendigen Angaben.
  • Die Behörde bearbeitet Ihren Antrag und entscheidet, ob eine Befreiung in Betracht kommt.
  • Die Entscheidung der Behörde wird Ihnen mitgeteilt.

Bearbeitungsdauer

1 - 4 Wochen

Frist

Vor dem Beginn der Entsorgung, auf die sich die Nachweis- oder Registerpflicht bezieht.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

  • Widerspruch
  • Klage
  • Klageerhebung ist möglich nach erfolglosem Widerspruch, aber nicht unmittelbar gegen die behördliche Entscheidung

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden