Dies ist die interne Entwicklungsumgebung des FIM Portals. Bitte nutzen Sie die produktive Umgebung.

Akteneinsicht und Einspruch im Bußgeldverfahren

Baden-Württemberg 99089070109000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99089070109000

Leistungsbezeichnung

Akteneinsicht und Einspruch im Bußgeldverfahren

Leistungsbezeichnung II

Akteneinsicht und Einspruch im Bußgeldverfahren

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Handlungsgrundlage

§§ 66 und 67 Abs. 2 OWiG

Teaser

Wenn Sie Beschuldigte*r in einem Bußgeldverfahren sind, haben Sie die Möglichkeit mit der zuständigen Bußgeldbehörde in Kontakt zu treten. Bei dieser können Sie Akteneinsicht beantragen oder Rechtsbehelfe nach Erlass eines Bußgeldbescheides einlegen.

Volltext

Wenn Sie Beschuldigte*r in einem Bußgeldverfahren sind, haben Sie die Möglichkeit mit der zuständigen Bußgeldbehörde in Kontakt zu treten. Bei dieser können Sie Akteneinsicht beantragen oder Rechtsbehelfe nach Erlass eines Bußgeldbescheides einlegen.

Erforderliche Unterlagen

Akteneinsicht:

  • Vertretungsvollmacht bei rechtlicher Vertretung
  • Schriftliche Bestätigung der betroffenen Person, dass die Akteneinsicht gewünscht ist und sie mit der Auslagenpauschale von 12 Euro einverstanden ist
  • Bei digitaler Aktenübersendung wird keine Auslagenpauschale fällig. Eine schriftliche Bestätigung ist nicht nötig.

Einspruch:

  • Vertretungsvollmacht bei rechtlicher Vertretung
  • Bei Einlegung über service-bw: qualifizierte elektronische Signatur des Einspruchs

Voraussetzungen

Je nach Sachverhalt kann die Leistung zu jeder Zeit in Anspruch genommen werden.

Kosten

Akteneinsicht:

  • Bei Übersendung in digitaler Form (PDF): keine
  • Bei Übersendung in Papierform: Aktenversandpauschale von 12 Euro

Einspruch:

  • Im Falle einer Gerichtsentscheidung können neben der Geldbuße auch die Gerichtskosten und Auslagen der Staatskasse für Zeugen und Gutachter anfallen

Verfahrensablauf

  • Online die Akteneinsicht anfordern (Betroffener oder rechtlicher Vertreter)
  • Online die Rechtsbehelfe einlegen (Betroffener oder rechtlicher Vertreter)

Die zuständige Bußgeldbehörde bearbeitet die Anforderung der Akteneinsicht oder die eingelegten Rechtsbehelfe und setzt sich dann mit Ihnen in Verbindung.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Akteneinsicht: Bei Akteneinsichten besteht bei rechtlichen Vertretern keine Frist.

Einspruch: Der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid muss innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bußgeldbescheides bei der zuständigen Bußgeldbehörde eingelegt werden.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Akteneinsicht:

Wenn im Antragsformular keine abweichenden Angaben gemacht werden, erfolgt der Aktenversand in digitaler Form (PDF).

Einspruch:

keine Hinweise

Rechtsbehelf

Der Bußgeldbescheid wird rechtskräftig und vollstreckbar, wenn Sie nicht innerhalb von zwei Wochen nach seiner Zustellung bei der im Briefkopf genannten Behörde Einspruch einlegen. Die Frist ist nur dann gewahrt, wenn der Einspruch vor Ablauf der Frist bei dieser Behörde eingeht. Wird der Bußgeldbescheid bei der Post niedergelegt (zur Abholung bereitgestellt), so gilt der Tag der Niederlegung als Tag der Zustellung. Der Einspruch muss in deutscher Sprache verfasst sein.

Ein Einspruch kann über die nachstehenden Wege erfolgen:

  • Schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde
  • Elektronisch mit qualifizierter elektronischer Signatur
  • Per absenderauthentifizierte De-Mail
  • Per eBO (Elektronisches Bürger- und Organisationspostfach)

Hinweise:

Bei einem Einspruch kann auch eine für Sie nachteiligere Entscheidung getroffen werden. Es empfiehlt sich, den Einspruch zu begründen und falls möglich, Beweismittel einzureichen. Hierzu sind Sie jedoch nicht verpflichtet. Sie werden jedoch darauf hingewiesen, dass Ihnen, falls entlastende Umstände nicht rechtzeitig vorgebracht werden, Nachteile bei der Kostenfestsetzung entstehen können, selbst wenn das Verfahren mit einem Freispruch oder einer Einstellung endet.

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden