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Fliegende Bauten - Aufstellort anzeigen

Baden-Württemberg 99012091000000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99012091000000

Leistungsbezeichnung

Fliegende Bauten - Aufstellort anzeigen

Leistungsbezeichnung II

Fliegende Bauten - Aufstellort anzeigen

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Handlungsgrundlage

nicht vorhanden

Teaser

Fliegende Bauten sind bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, an verschiedenen Orten wiederholt aufgestellt und abgebaut zu werden. Bevor Fliegende Bauten erstmals aufgestellt und in Gebrauch genommen werden dürfen, muss i.d.R. durch die zuständige Behörde eine Ausführungsgenehmigung erteilt werden.

Volltext

Fliegende Bauten sind bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, an verschiedenen Orten wiederholt aufgestellt und abgebaut zu werden. Bevor Fliegende Bauten erstmals aufgestellt und in Gebrauch genommen werden dürfen, muss i.d.R. durch die zuständige Behörde eine Ausführungsgenehmigung erteilt werden.

Hinweis: Baustelleneinrichtungen und Baugerüste gelten nicht als Fliegende Bauten.

Fliegende Bauten, die einer Ausführungsgenehmigung bedürfen, dürfen nur in Gebrauch genommen werden, wenn ihre Aufstellung der Baurechtsbehörde des Aufstellungsortes unter Vorlage des Prüfbuches angezeigt ist. Auch der Wechsel des Wohnsitzes oder der gewerblichen Niederlassung des Inhabers der Ausführungsgenehmigung oder die Übertragung eines Fliegenden Baues an Dritte muss der Behörde angezeigt werden. Alle Änderungen werden von der zuständigen Behörde in das Prüfbuch eingetragen.

Erforderliche Unterlagen

  • Kopie des Prüfbuchs inkl. Ausführungsgenehmigung
  • ggf. Lageplan
  • ggf. Bestuhlungsplan
  • ggf. Flucht- und Rettungswegeplan

Voraussetzungen

Sie sind Inhaber*in der Ausführungsgenehmigung für eine oder mehrere Fliegende Bauten und wollen deren Aufstellort der zuständigen Behörde anzeigen.

Kosten

59€/Std.

Verfahrensablauf

Sie können den Aufstellort schriftlich oder elektronisch über das Serviceportal anzeigen.

Die Baurechtsbehörde kann die Inbetriebnahme von fliegenden Bauten von einer Gebrauchsabnahme abhängig machen. Das Ergebnis der Abnahme ist in das Prüfbuch einzutragen.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

so bald wie möglich

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Beachten Sie, das die Baurechtsbehörde die Inbetriebnahme von Fliegenden Bauten von einer Gebrauchsabnahme abhängig machen kann (§69 Abs. 6 S. 2 LBO). In diesem Fall wird sich die Baurechtsbehörde bei Ihnen melden und einen Termin für die Gebrauchsabnahme vereinbaren.

Rechtsbehelf

Jede Entscheidung, die angefochten werden kann, ergeht mit einer besonderen Belehrung, welcher Rechtsbehelf hiergegen möglich ist und ob dabei bestimmte Voraussetzungen zu beachten sind (wie z.B. Schriftform, Frist, etc.). Entscheidungen, die keine Belehrung enthalten, sind grundsätzlich rechtskräftig.

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden